„Krone“-Ombudsfrau

Schmerzensgeld für zu kurze Lockenpracht?

Ombudsfrau
26.04.2019 09:00

Unglücklich war eine Oberösterreicherin nach einem Friseurbesuch, weil ihre Haare viel kürzer geschnitten wurden, als gewünscht. Die Leserin stellte sich die Frage, ob man in so einem Fall Anspruch auf Entschädigung hat? Die Ombudsfrau hat beim Verein für Konsumenteninformation nachgefragt.

„So ein Friseur hat’s schwör.“ Und die Kunden mitunter auch. Wenn etwa die Schere allzu locker sitzt oder über die Wunschfrisur ein Missverständnis herrscht. Leserin Maria G. aus Linz wollte jedenfalls einen Schnitt nach dem Vorbild einer Schauspielerin und dafür nur zwei Zentimeter ihrer Haarpracht opfern. Die Friseurin hat ihr 20 bis 25 Zentimeter abgeschnitten. „Ich habe zwar mein Geld zurückbekommen und auch ein Pflegeset dazu, aber kann man da noch was machen“, wollte die Oberösterreicherin von der Ombudsfrau wissen.

Laut Verein für Konsumenteninformation (VKI) kann in gravierenden Fällen Schmerzensgeld zustehen. Dieses muss bei Gericht eingeklagt werden. „Hier kommt es stark auf den Einzelfall an“, so VKI-Juristin Maria Ecker. Ohne Deckung einer Rechtsschutzversicherung rät sie von einer Klage ab. Bei einem Präzedenzfall 1972 wurde der Klägerin übrigens ein Drittel Mitschuld zugesprochen. Wegen Unaufmerksamkeit.

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