„Krone“-Ombudsfrau

Gutscheine als Geschenk- darauf sollten Sie achten

Ombudsfrau
12.11.2025 10:02

Ob für Therme, Bücher, Restaurant oder Bekleidung – auch unter dem Christbaum finden sich Gutscheine gern als Geschenke. Aber sie sind mit einem gewissen Risiko verbunden. Die Ombudsfrau hat die wichtigsten Tipps!

Was als nette Geschenkidee beginnt, kann schnell in langen Gesichtern enden – etwa dann, wenn ein Gutschein abgelaufen ist, bevor man ihn einlösen konnte, oder wenn das ausstellende Unternehmen insolvent wird.

Auch eine Leserin aus Oberösterreich musste diese Erfahrung machen: Die Firma, bei der sie einen Urlaubsgutschein erworben hatte, ist bankrottgegangen. Statt erholsamer Tage in den Bergen blieb ihr nur der große Ärger über den verlorenen Betrag.

Gutscheine sind nicht abgesichert
„Bei Gutscheinen muss man immer ein gewisses Risiko in Kauf nehmen“, sagt Judith Vass von der Arbeiterkammer Wien. Denn im Fall einer Insolvenz seien Gutscheine nicht abgesichert. Trotzdem rät sie nicht grundsätzlich davon ab, Gutscheine zu verschenken.

Wert versus Leistung
Wichtig sei zunächst, den Unterschied zwischen Wert- und Leistungsgutscheinen zu kennen. Ein Wertgutschein verbrieft das Recht auf einen bestimmten Geldbetrag. Ein Leistungsgutschein sichert eine konkrete Leistung zu – etwa eine Massage oder einen Hotelaufenthalt. „Der Betrag eines Wertgutscheins bleibt immer gleich“, erklärt die Expertin. „Wird jedoch eine Leistung, etwa eine Massage, teurer, muss beim Einlösen die Preisdifferenz bezahlt werden.“

Wie lange Gutscheine gültig sein müssen
Immer wieder kommt vor allem die Frage nach der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen auf. Hierzu gibt es in Österreich eine höchstgerichtliche Rechtsprechung: Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft – also wenn eine Privatperson einen Gutschein von einem Unternehmen kauft –, gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Die Ausnahme
Eine kürzere Gültigkeit ist nur dann zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. „Das ist etwa bei Hotel- oder Thermengutscheinen in der Regel nicht der Fall“, so die Expertin weiter. Achtung: Diese Entscheidung ist nicht anzuwenden auf Gutscheine, die etwa über einen Betriebsrat oder eine ähnliche Stelle erworben werden.

Lieber rasch einlösen
Der wichtigste Tipp aus Expertensicht lautet aber: Gutscheine möglichst rasch einzulösen! So lässt sich das Risiko zumindest etwas verringern. Auch ein Blick in die Insolvenzdatei vor dem Kauf kann helfen, unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

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