Das Landesgericht Salzburg habe festgestellt, dass der Anleger wegen seiner Ausbildung, seiner Erfahrung mit Aktien sowie der geleisteten Unterschrift hätte wissen müssen, dass es sich bei dem Genussschein "letztendlich um ein Investment in Aktien" handle und damit ein "gewisses Risiko" verbunden sei.
Landesgericht Klagenfurt entschied anders
Anders sah dies das Landesgericht Klagenfurt, welches das Unternehmen kürzlich zur Zahlung von 263.000 Euro an einen Anleger verdonnert hat. Die Rücknahmeverpflichtung ergebe sich aus dem Vertrag, so der Richter. Das Urteil ist ebenfalls nicht rechtskräftig.
Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigt sich momentan damit, ob der Ausschluss des Kündigungsrechts in den Genussscheinklauseln rechtens ist. Die AvW beharrt weiterhin darauf, dass die Rücknahme der Papiere freiwillig ist. Seit Oktober 2008 sitzen rund 12.000 Genussscheininhaber auf ihren Papieren, weil die AvW die Rücknahme aufgrund interner Turbulenzen eingestellt hat.
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