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Auffassung der Wirtschaftskammer
Nachrichten
02.06.2003 23:18
Die Wirtschaftskammer hat sich mit dem Problem der Entgeltfortzahlung im Fall von einem großen Streik auseinandergesetzt. Hauptproblem: Wie komme ich zu meinem Arbeitsplatz, wenn die Öffis streiken? Und: Was ist ArbeitnehmerInnen zuzumuten, wenn sie ohne Öffentliche schwer oder gar nicht zur Arbeit kommen können?
Durch Arbeitsniederlegungen im öffentlichenVerkehr werden sehr viele Arbeitswillige daran gehindert, ihreArbeitsplätze mit öffentlichen Verkehrsmitteln (zumindestrechtzeitig) zu erreichen. Daraus resultiert die Frage, ob Betriebeihren Mitarbeitern, die an einem solchen Tag nicht zur Arbeitkommen können, das Entgelt trotz unterbliebener Arbeitsleistungfortzahlen müssen - und was ArbeitnehmerInnen zuzumuten ist,dass sie ihre Arbeit auch ohne öffentliche Verkehsmittelerreichen können.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung existiertnicht. Die Rechtsprechung macht die Lösung dieser Frage davonabhängig, ob die Dienstverhinderung
· der Sphäre des Arbeitgebers,
· der Sphäre des Arbeitnehmers,
· oder der neutralen Sphäre
zuzuordnen ist.
Sphäre des Arbeitgebers
Liegt ein Dienstverhinderungsgrund in der Sphäredes Arbeitgebers, besteht bei Leistungsbereitschaft des ArbeitnehmersAnspruch auf Entgeltfortzahlung. In diese Kategorie fallen beispielsweiseArbeitsmängel durch Auftragsrückgänge oder auchSchäden am Betriebsgebäude. Auch die streikbedingteEinstellung eines mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbartenAbholdienstes fällt darunter.
Sphäre des Arbeitnehmers
Dienstverhinderungsgründe, die der Sphäredes Arbeitnehmers zuzuordnen sind, lösen dann einen Entgeltfortzahlungsanspruchaus, wenn sie wichtige persönliche Gründe darstellen,die vom Arbeitnehmer nicht verschuldet und zeitlich begrenzt sind.Darunter fallen beispielsweise familiäre Beistandspflichtenund öffentliche Pflichten (Vorladung vor Behörden, Tätigkeitals Schöffe, Musterung etc.).
Neutrale Sphäre
In die neutrale Sphäre fallen in erster LinieElementarereignisse, welche die Allgemeinheit treffen. In diesemFall wird der Arbeitnehmer durch "höhere Gewalt" daran gehindert,an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen. Dies hat zur Folge, dasskein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.
Nach der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofessind z.B. Seuchen, Krieg, Revolution und Terror (der sich nichtnur gegen das Unternehmen richtet) der neutralen Sphäre zuordenbar.Diese Ereignisse treten zwar auf der Seite des Arbeitnehmers ein,treffen aber in ihren Auswirkungen über die Arbeitgebersphärehinaus die Allgemeinheit.
"Elementarer" Verkehrsstreik
Ist ein Arbeitnehmer durch streikbedingte Verkehrsstörungenam rechtzeitigen Arbeitsantritt gehindert, so ist zunächstzu prüfen, ob die Verkehrsstörungen die Allgemeinheittreffen und daher in die neutrale Sphäre fallen
Dies ist der Fall, wenn
· eine große Zahl von Arbeitnehmern
· von einem umfassenden (also nicht lokal begrenzten)Verkehrsstreik
betroffen ist.
Bei einem solchen "elementaren" Verkehrsstreikentfällt jedenfalls die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
Beispiel:
Betrifft ein Verkehrsstreik alle oder den überwiegendenTeil der öffentlichen Verkehrsmittel eines Bundeslandes,so sind die dadurch bedingten Dienstverhinderungen in der Regelder neutralen Sphäre zugehörig. Der Arbeitnehmer erhältfür die durch den Verkehrsstreik ausgefallene Arbeitszeitkein Entgelt.
"Regionaler" Verkehrsstreik
Ist nicht die Allgemeinheit, sondern nur eine beschränkteAnzahl
· von Arbeitnehmern und
· von Linien öffentlicher Verkehrsmittel
durch den Verkehrsstreik betroffen, fällt dieses Ereignisin die Sphäre des Arbeitnehmers.
In einem solchen Fall ist zu überprüfen,ob wichtige persönliche Gründe ein Fernbleiben des Arbeitnehmersvom Arbeitsplatz rechtfertigen. Solche Gründe sind bei Angestelltennach dem Angestelltengesetz, bei Arbeitern und Lehrlingen nachdem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und dem anzuwendendenKollektivvertrag zu beurteilen.
Der Arbeitgeber ist aber selbst im Fall einer begründetenDienstverhinderung, die der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnenist, nur dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn kein Verschuldendes Arbeitnehmers vorliegt.
Das Verschulden bei einer streikbedingten Verkehrsstörungist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn
· der Streik vorhersehbar ist und
· der Arbeitsplatz ohne Inanspruchnahme öffentlicherVerkehrsmittel erreicht werden kann.
Beispiele:
Wird ein "regionaler" Verkehrsstreik durch die Massenmedienwiederholt angekündigt, so ist er als voraussehbar anzusehen.Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, entsprechende Vorsorgemaßnahmenzu treffen, soweit dies im Einzelfall möglich ist.
Ist es dem Arbeitnehmer bei einem "regionalen"Verkehrsstreik möglich und zumutbar, den Weg zur Arbeit zuFuß oder mit einem privaten Fahrzeug zurückzulegenbzw. eine Mitfahrgelegenheit zu nützen, dann ist ein dennochverspäteter Antritt der Arbeit durch eine streikbedingteVerkehrsstörung verschuldet. Der Arbeitnehmer erhältfür die ausgefallene Arbeitszeit kein Entgelt
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung existiertnicht. Die Rechtsprechung macht die Lösung dieser Frage davonabhängig, ob die Dienstverhinderung
· der Sphäre des Arbeitgebers,
· der Sphäre des Arbeitnehmers,
· oder der neutralen Sphäre
zuzuordnen ist.
Sphäre des Arbeitgebers
Liegt ein Dienstverhinderungsgrund in der Sphäredes Arbeitgebers, besteht bei Leistungsbereitschaft des ArbeitnehmersAnspruch auf Entgeltfortzahlung. In diese Kategorie fallen beispielsweiseArbeitsmängel durch Auftragsrückgänge oder auchSchäden am Betriebsgebäude. Auch die streikbedingteEinstellung eines mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbartenAbholdienstes fällt darunter.
Sphäre des Arbeitnehmers
Dienstverhinderungsgründe, die der Sphäredes Arbeitnehmers zuzuordnen sind, lösen dann einen Entgeltfortzahlungsanspruchaus, wenn sie wichtige persönliche Gründe darstellen,die vom Arbeitnehmer nicht verschuldet und zeitlich begrenzt sind.Darunter fallen beispielsweise familiäre Beistandspflichtenund öffentliche Pflichten (Vorladung vor Behörden, Tätigkeitals Schöffe, Musterung etc.).
Neutrale Sphäre
In die neutrale Sphäre fallen in erster LinieElementarereignisse, welche die Allgemeinheit treffen. In diesemFall wird der Arbeitnehmer durch "höhere Gewalt" daran gehindert,an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen. Dies hat zur Folge, dasskein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.
Nach der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofessind z.B. Seuchen, Krieg, Revolution und Terror (der sich nichtnur gegen das Unternehmen richtet) der neutralen Sphäre zuordenbar.Diese Ereignisse treten zwar auf der Seite des Arbeitnehmers ein,treffen aber in ihren Auswirkungen über die Arbeitgebersphärehinaus die Allgemeinheit.
"Elementarer" Verkehrsstreik
Ist ein Arbeitnehmer durch streikbedingte Verkehrsstörungenam rechtzeitigen Arbeitsantritt gehindert, so ist zunächstzu prüfen, ob die Verkehrsstörungen die Allgemeinheittreffen und daher in die neutrale Sphäre fallen
Dies ist der Fall, wenn
· eine große Zahl von Arbeitnehmern
· von einem umfassenden (also nicht lokal begrenzten)Verkehrsstreik
betroffen ist.
Bei einem solchen "elementaren" Verkehrsstreikentfällt jedenfalls die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
Beispiel:
Betrifft ein Verkehrsstreik alle oder den überwiegendenTeil der öffentlichen Verkehrsmittel eines Bundeslandes,so sind die dadurch bedingten Dienstverhinderungen in der Regelder neutralen Sphäre zugehörig. Der Arbeitnehmer erhältfür die durch den Verkehrsstreik ausgefallene Arbeitszeitkein Entgelt.
"Regionaler" Verkehrsstreik
Ist nicht die Allgemeinheit, sondern nur eine beschränkteAnzahl
· von Arbeitnehmern und
· von Linien öffentlicher Verkehrsmittel
durch den Verkehrsstreik betroffen, fällt dieses Ereignisin die Sphäre des Arbeitnehmers.
In einem solchen Fall ist zu überprüfen,ob wichtige persönliche Gründe ein Fernbleiben des Arbeitnehmersvom Arbeitsplatz rechtfertigen. Solche Gründe sind bei Angestelltennach dem Angestelltengesetz, bei Arbeitern und Lehrlingen nachdem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und dem anzuwendendenKollektivvertrag zu beurteilen.
Der Arbeitgeber ist aber selbst im Fall einer begründetenDienstverhinderung, die der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnenist, nur dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn kein Verschuldendes Arbeitnehmers vorliegt.
Das Verschulden bei einer streikbedingten Verkehrsstörungist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn
· der Streik vorhersehbar ist und
· der Arbeitsplatz ohne Inanspruchnahme öffentlicherVerkehrsmittel erreicht werden kann.
Beispiele:
Wird ein "regionaler" Verkehrsstreik durch die Massenmedienwiederholt angekündigt, so ist er als voraussehbar anzusehen.Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, entsprechende Vorsorgemaßnahmenzu treffen, soweit dies im Einzelfall möglich ist.
Ist es dem Arbeitnehmer bei einem "regionalen"Verkehrsstreik möglich und zumutbar, den Weg zur Arbeit zuFuß oder mit einem privaten Fahrzeug zurückzulegenbzw. eine Mitfahrgelegenheit zu nützen, dann ist ein dennochverspäteter Antritt der Arbeit durch eine streikbedingteVerkehrsstörung verschuldet. Der Arbeitnehmer erhältfür die ausgefallene Arbeitszeit kein Entgelt
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