Es bleibt bei lebenslanger Haft für einen 36-Jährigen, der seine 44-jährige Frau im März 2025 aus Eifersucht mit einem Messer getötet hat. Das Oberlandesgericht (OLG) hat der Berufung des Angeklagten gegen die Höchststrafe nicht Folge geleistet. Das Urteil wegen Mordes vom Landesgericht Ried im Innkreis ist rechtskräftig. Die psychiatrische Gutachterin hatte die Tat im Prozess in Ried als „klassisches Overkill-Delikt“ bezeichnet. Der Oberstaatsanwalt sprach von „Hinrichtung“.
Eineinhalb Jahre vor dem Mord hatte es laut seinerzeitiger Anklage in der Beziehung des Paares Probleme „aufgrund des Jähzorns des Angeklagten“ gegeben. In der Tatnacht Ende März, als das Paar von einer Feier in sein Haus in Neukirchen an der Enknach heimkam, entbrannte wieder einmal ein Streit über die bevorstehende Trennung. Der Innviertler fügte darauf der 44-Jährigen mit einem Messer mit 19 Zentimeter Klingenlänge mehr als 30 Stich- und Schnittverletzungen zu. Todesursache war inneres und äußeres Verbluten.
Video von der Tat
Nach der Tat habe er laut eigenen Angaben versucht, sich das Leben zu nehmen und verletzte sich mit dem Messer, später schlief er ein. Die Stieftochter, die außer Haus übernachtet hatte, entdeckte in der Früh die tote Mutter und weckte den Stiefvater. Ein Teil der Tat und der Zeit danach wurde von einer Kamera festgehalten, die im Wohnzimmer versteckt und mit einem Bewegungsmelder ausgestattet war.
Geständnis, aber Bitte um mildere Strafe
Der Angeklagte gab auch vor dem Oberlandesgericht Linz alles zu, wollte aber eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe. Trotz Geständnisses und des ordentlichen Lebenswandels, was vom Erstgericht mildernd gewertet wurde, verurteilte es den 36-Jährigen wegen der Wucht der Tat und dem Angriff auf eine nahe Angehörige zu einer lebenslangen Haftstrafe. Der Oberstaatsanwalt sprach am Mittwoch gar von einer „Hinrichtung“, die geplant gewesen sei. Die Strafe sei durchaus angemessen. Das „außerordentliche Maß an Gewalt“, die für „das Opfer besonders grausam und qualvoll war“, führte auch die Vorsitzende Richterin am OLG als Grund für ein Beibehalten der Höchststrafe an.
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