Die zuständige steirische Straßenbehörde wählte vor zwei Jahren einen interessanten Weg, gegen eine Demonstrantin vorzugehen. Die Straße, die für den fließenden Verkehr bestimmt ist, sei zweckwidrig verwendet worden. Der Fall wanderte bis zum Verwaltungsgerichtshof.
Offiziell hat die Letzte Generation beschlossen, ihre lästigen Protestaktionen im Straßenverkehr einzustellen. Die Gerichte beschäftigen diese aber weiterhin. Zuletzt wanderte ein Fall einer steirischen Klimakleberin bis zum Verwaltungsgerichtshof. Die Frau hatte im Juni 2023 an einer Klebeaktion teilgenommen. Sie wurde daraufhin von der zuständigen steirischen Straßenbehörde bestraft, weil sie die Straße entgegen dem bestimmungsmäßigen Zweck benutzt hatte.
Unbewilligte „Sondernutzung“
Diese sei für den Fahrzeugverkehr bestimmt gewesen: „Sie ist zu Fuß gegangen, hat sich auf der Fahrbahn hingesetzt und versucht, sich mit den Händen anzukleben“, erläutert das Gericht den Fall. Dies sei eine unzulässige „Sondernutzung“ der öffentlichen Straße gewesen, die für den fließenden Autoverkehr bestimmt sei. Der objektive Tatbestand sei erfüllt. Weshalb über die Frau 200 Euro Geldstrafe samt Verfahrenskosten und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt wurden.
Dass im vorliegenden Fall keine Zustimmung der Straßenverwaltung für die gegenständliche, nicht bestimmungsgemäße Benützung der Straßen vorlag, war unstrittig.
Der Verwaltungsgerichtshof
Nicht Kernbereich der Versammlungsfreiheit
Die Frau bezweifelte, dass die Verhängung einer Geldstrafe für Versammlungsteilnehmer gesetzlich gedeckt sei. Die Demonstrantin ließ nicht locker und ging weiter zum Verfassungsgerichtshof, der ihr Anliegen aber ablehnte und es antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner Entscheidung stellte das Höchstgericht zunächst mit näherer Begründung klar, dass die vorliegende Bestrafung nicht den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betrifft.
Außerordentliche Revision abgelehnt
Gemäß Landesstraßenverwaltungsgesetz sind jene Personen strafbar, die ohne Zustimmung der Straßenverwaltung eine Straße für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck benutzen. „Dass im vorliegenden Fall keine Zustimmung der Straßenverwaltung für die gegenständliche, nicht bestimmungsgemäße Benützung der Straßen vorlag, war unstrittig“, wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision der Demonstrantin zurück. Sie muss die verhängte Strafe nach zwei Jahren Rechtsstreit bezahlen.
Willkommen in unserer Community! Eingehende Beiträge werden geprüft und anschließend veröffentlicht. Bitte achten Sie auf Einhaltung unserer Netiquette und AGB. Für ausführliche Diskussionen steht Ihnen ebenso das krone.at-Forum zur Verfügung. Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.
User-Beiträge geben nicht notwendigerweise die Meinung des Betreibers/der Redaktion bzw. von Krone Multimedia (KMM) wieder. In diesem Sinne distanziert sich die Redaktion/der Betreiber von den Inhalten in diesem Diskussionsforum. KMM behält sich insbesondere vor, gegen geltendes Recht verstoßende, den guten Sitten oder der Netiquette widersprechende bzw. dem Ansehen von KMM zuwiderlaufende Beiträge zu löschen, diesbezüglichen Schadenersatz gegenüber dem betreffenden User geltend zu machen, die Nutzer-Daten zu Zwecken der Rechtsverfolgung zu verwenden und strafrechtlich relevante Beiträge zur Anzeige zu bringen (siehe auch AGB). Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.