Fall hat großen Haken

Darum wackelt die Fußfessel für Grasser ab Herbst

Gericht
20.08.2025 21:30

Am 16. Juni wurde das Budgetbegleitgesetz, das auch die neue Fußfessel-Regelung beinhalten, im Nationalrat beschlossen. Häftlinge dürfen ab 1. September 24 Monate vor dem angenommenen Haftende in den elektronischen Hausarrest wechseln. Bisher waren es zwölf Monate. Auch Ex-Minister Karl-Heinz Grasser darf hoffen. Doch es gibt eine maßgebliche Hürde.

Zugrunde liegt der noch zu verbüßenden Strafzeit eine Annahme, die Justizanstalten treffen. Bei Ersttätern wird in der Regel die Zwei-Drittel-Strafe oder die Halbstrafe angenommen. Die Haftdauer würde demnach für den zu vier Jahren verurteilten Ex-Politiker zwei Jahre oder zwei Jahre und acht Monate im Gefängnis betragen. Ersteres deckt sich exakt mit der neuen Fußfessel-Regelung: 24 Monate. Karl-Heinz Grasser könnte dann bereits am 1. September den Antrag auf Fußfessel stellen.

Doch für Grasser gibt es einen Haken!

Abschreckende Wirkung auf Dritte
Denn während die Ausweitung der Fußfessel mit 1. September in Kraft tritt, werden die Voraussetzungen für bedingte Entlassungen erst mit 1. Jänner 2026 neu geregelt. Bis dahin spielen auch generalpräventive Kriterien eine Rolle bei bedingten Entlassungen. Dabei geht es um die abschreckende Wirkung von Strafen auf Dritte. Bei Ex-Finanzminister Grasser wohl eine relevante Erwägung. Erst nach zwei Dritteln der Strafzeit werden ausschließlich spezialpräventive Kriterien herangezogen.

Generalprävention fällt erst im Jänner weg
Die Generalprävention fällt durch die Reform bei Halbstrafe weg, doch sie ist im Strafgesetzbuch geregelt und tritt laut Beschluss erst am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Zitat Icon

Da der Beginn an das voraussichtliche Strafende geknüpft ist, wäre ein gleichzeitiges Inkrafttreten mit den Änderungen im Bereich der bedingten Entlassung vorteilhaft gewesen.

Rechtsanwältin Bettina Caspar-Bures beschäftigt sich intensiv mit der Thematik.

Fazit: Karl-Heinz Grasser kann zwar am 1. September einen Antrag auf Fußfessel stellen. Bei der Annahme der Justizanstalt über den voraussichtlichen Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung müssen aber noch generalpräventive Überlegungen miteinbezogen werden ...

Erlass an alle Justizanstalten
„Die Ausweitung des elektronisch überwachten Hausarrests ist eine sinnvolle Maßnahme“, ist Anwältin Bettina Caspar-Bures überzeugt. „Da der Beginn an das voraussichtliche Strafende geknüpft ist, wäre ein gleichzeitiges Inkrafttreten mit den Änderungen im Bereich der bedingten Entlassung vorteilhaft gewesen.“

Das Justizministerium sagt zur „Krone“, dass es in den nächsten Tagen einen aktualisierten Erlass an alle Justizanstalten übermitteln wird, der neben Informationen zu den gesetzlichen Änderungen auch die neuen Leitlinien zum elektronisch überwachten Hausarrest enthalten wird. Es bleibt spannend.

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