Als sich ein Mopedlenker im Frühverkehr vor einer roten Ampel beim Wiener Gürtel an den Autos vorbeischlängelt, öffnet ein Akademiker plötzlich die Fahrertür seines Škodas. Der Wiener landete wegen Körperverletzung vor einem Bezirksrichter.
„Mir ist nicht klar, warum wir hier sitzen. Es ist lebensfremd, dass mein Mandant einfach die Fahrertür aufreißt, um einen Mopedfahrer zu verletzen“, leitet Verteidiger Raimund Schüller im Bezirksgericht Döbling ein. Sein Mandant, ein Philosoph, ist aber genau wegen dieses Vorwurfes angeklagt.
Seine Version: „Ich stand an der roten Ampel. Den Mopedfahrer hab ich im Augenwinkel gesehen. Plötzlich war da ein Geräusch, und er ist direkt neben meinem Fahrzeug umgefallen. Ich wollte aussteigen, aber meine Tür klemmte“, argumentiert der unbescholtene Akademiker. Seinen Schilderungen nach sei der Mopedfahrer beim „Durchschlängeln“ in die Fahrertüre seines Škodas gekracht.
Bei der Ampel hat er, genau wie ich halb vorbei war, plötzlich die Türe geöffnet, und ich bin reingefahren.
Das Opfer als Zeuge im Bezirksgericht
Am Schienbein getroffen
Der Vespafahrer kann dieser Version als Zeuge gar nichts abgewinnen: „Der Autofahrer ist mir schon vorher aufgefallen. Weil das einfach eine aggressive Fahrweise war von dem Menschen. Bei der Ampel hat er, genau wie ich halb vorbei war, plötzlich die Türe geöffnet, und ich bin reingefahren“, schildert das Opfer. „Ich wurde am Schienbein verletzt, habe geschrien.“ Der Autofahrer sei weitergefahren, weshalb er ihm verletzt nachgefahren sei, um Fotos zu machen – ehe er sein Bein im AKH behandeln ließ.
Der Angeklagte schüttelt bei den Aussagen des jungen Mannes empört den Kopf. Im Prozess wurden die Bilder, die nach dem ungewöhnlichen Unfall gemacht wurden, gezeigt. Sowohl der Mopedfahrer als auch der Autofahrer erstatteten noch am Tag des ungewöhnlichen Vorfalls Anzeige.
Der Sachverständige lässt keinen Zweifel offen
Der renommierte Sachverständige Bernhard Wielke bringt unmissverständliche Klarheit in die Sache: „Solch eine Schädigung der Fahrertüre ist nur möglich, wenn diese offen ist. Sie muss geöffnet worden sein.“ Der Angeklagte antwortet stur: „Ich hab’s aber nicht getan.“
Der nicht geständige Angeklagte wird zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagsätzen verurteilt und muss Schmerzensgeld zahlen. Auf eine Entschuldigung wartet das Opfer im Prozess vergebens.
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