Eigentlich wollte ein Niederösterreicher für seinen PC die günstige Version eines Softwareprogramms erwerben. Bezahlen musste er jedoch das deutlich teurere Produkt. Weil die Firma auf Beschwerden nicht reagierte, wandte sich der Leser an die Ombudsfrau.
Um die Festplatte seines Computers von Datenmüll zu befreien, kaufte Erhard R. Anfang September einen sogenannten PC Cleaner. Erwerben wollte der Burgenländer die Basisversion des Produkts zum Preis von 29,90 Euro. „Verrechnet wurde mir aber die Vollversion für 49,90 Euro“, so der Leser.
Online-Zahlungsdienstleister kontaktiert
Herr R. wollte das nicht auf sich sitzen lassen und kontaktierte den Online-Zahlungsdienstleister Paypal, über den die Bezahlung des Computerprogramms erfolgt war. „Bei Rückfrage bekam ich die Telefonnummer der Firma, ansonsten aber keine Hilfe“, erklärte der Niederösterreicher weiter.
Kontaktaufnahme mit Firma erfolglos
In weiterer Folge habe er unzählige Male versucht, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen. Auf Online-Anfragen habe es keine Antwort gegeben, auch telefonisch habe Herr R. niemanden erreicht. Er habe weder eine Rücküberweisung noch einen Online-Zugangscode zur Verwendung des Programms erhalten, weshalb sich der Konsument letztlich Hilfe suchend an die „Krone“ wandte.
Rechtliche Einschätzung durch Experten
Auch die Ombudsfrau konnte die Software-Firma nicht erreichen. Eine Einschätzung gab die Internet Ombudsstelle ab. Grundsätzlich bestehe beim Kauf digitaler Produkte auch ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Die Frist beginne mit Vertragsabschluss zu laufen. Das Rücktrittsrecht könne aber erlöschen, wenn man die Bereitstellung des Inhalts sofort verlange und man über einen damit einhergehenden Verlust des Rücktrittsrechts informiert werde.
Was der Konsument tun kann
Zum Fall selbst sagen die Experten, dass Herr R. den Betrag von der Software-Firma zurückfordern könne, sofern er innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zurückgetreten ist. Eine andere Möglichkeit ist, den Anbieter zur Lieferung der digitalen Leistung (Bereitstellung des Nutzungscodes, Anm.) aufzufordern. Gelinge es nicht, die Angelegenheit mit der Firma zu klären, könne er weiters den Paypal-Käuferschutz beantragen bzw. sich an die Internet Ombudsstelle wenden.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.