Beim Roten Kreuz

Aufregung um Erste-Hilfe-Kursleiter mit Fußfessel

Oberösterreich
27.08.2023 06:00

Aufregung beim Roten Kreuz OÖ: In Bezirksstelle Wels trägt hauptberuflicher Mitarbeiter elektronisches „Eisen“. Altgedienter Freiwilliger nahm deshalb seinen Abschied aus Dienst.

Wie Ihnen als Personalabteilung beim Landesverband OÖ sicherlich bekannt ist, trägt ein an der Bezirksstelle Wels beschäftigter Mitarbeiter eine elektronische Fußfessel und hält Erste-Hilfe-Kurse.“ – Dieser Brief an die Rot-Kreuz-Zentrale erging auch an die „Krone“. Der Schreiber bezeichnet sich als „nun Ehemaliger“: „Als jahrelanger, engagierter Mitarbeiter beim Roten Kreuz ist damit allerdings meine persönliche Schmerzgrenze erreicht. Keinesfalls möchte ich mit Straftätern in Zusammenhang gebracht werden. Ich habe dafür kein Verständnis. Ebenfalls habe ich keinerlei Verständnis, dass dies beim Roten Kreuz überhaupt möglich ist. Ich werde meine freiwillige Tätigkeit bei diesem Verein per se sofort beenden und schäme mich, dauernd darauf angesprochen zu werden.“

„Angefressener“ Anonymus
Der offenbar äußerst „angefressene“ Anonymus meint weiter: „Äußerst peinlich und mit Sicherheit auch unangenehm, wenn Teilnehmende eines Erste-Hilfe-Kurses erkennen müssen, dass der Vortragende eine Fußfessel trägt.“

Große Gelassenheit
Beim Roten Kreuz reagiert man hingegen sehr gelassen, im Jugendjargon würde man es sogar als „gechillt“ bezeichnen: „Aufgrund einer aus dem privaten Bereich resultierenden Verfehlung, welche der Art nach weder gegenüber dem Roten Kreuz, seinen Mitarbeitern noch seinen Kursteilnehmern oder sonstigen im Zusammenhang mit dem OÖ Roten Kreuz stehenden Personen begangen werden kann, entschied das Rote Kreuz, den Mitarbeiter trotz elektronisch überwachtem Hausarrest bis auf weiteres weiterzubeschäftigen.“

Fakten

Verletzung der Unterhaltspflicht
§ 198.(1)Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterlässt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.

Angeblich Alimente nicht gezahlt
Dem Vernehmen nach soll der Kursleiter keine kriminelle Verfehlung am Kerbholz haben, sondern schlicht seine Unterhaltszahlungen nicht erfüllt haben. Das ist strafbar, und offenbar gab es eine Verurteilung.

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