Ein Mittelburgenländer hat kiloweise Speed und LSD-Produkte hergestellt, in Gurkengläsern und Butterdosen gelagert und an Stammkunden verkauft. Der Zweitangeklagte be- und entlastet ihn.
Gesprochen hat der Invaliditätspensionist (42) aus dem Mittelburgenland wenig am Landesgericht Eisenstadt, außer, dass sich seine Ex-Freundin an ihm rächen hätte wollen und die ihm zur Last gelegten Mengen nicht stimmen. Fünf Kilogramm Speed soll er laut Anklage daheim hergestellt und an mindestens fünf Abnehmer verkauft haben, dazu kommen 1000 LSD-Trips. „Das meiste war ja nur für den Eigenbedarf“, so der Mann, der zugab, 350 Gramm Speed besessen und lediglich 50 Gramm weitergegeben zu haben. Eine ziemliche Diskrepanz also.
Drogen im Gurkenglas
Einen Teil des Rauschgifts soll er in Gurkengläsern und Butterdosen im Kühlschrank aufbewahrt haben, einen weiteren im Gartenhaus des Zweitangeklagten, einem befreundeten Notstandshilfebezieher (40). Diesem wurde der Anbau von Cannabis nachgewiesen, aus den Blüten wollte er ein heilsames Öl für seine Oma herstellen. Klar, selbst geraucht hat er das Kraut auch. Und er habe bei seinem Spezi regelmäßig Speed gekauft, um die 400 Euro gab er dafür pro Monat aus. Recht viel, wenn man von 900 Euro leben muss.
Es hätte auch der Pfarrer sein können. Ich persönlich glaube ja, dass es die Polizei war.
Der Zweitangeklagte vor Gericht
Beim Durchsuchen der Gartenhütte fanden die Beamten nur das Cannabis. Keine Spur von Speed oder LSD. Denn: „Der Schlüssel ist 14 Tage davor gestohlen worden. Dann wurde eingebrochen“, sagte der Zweitangeklagte. Ob vielleicht sein Freund das Zeug geholt hat? „Es hätte auch der Pfarrer sein können. Ich persönlich glaube ja, dass es die Polizei war.“ Das Urteil, neun Monate bedingt, nahm der Unbescholtene an.
Der Invaliditätspensionist, zweifach einschlägig vorbestraft, fasste wegen Suchtgifthandel und unerlaubtem Umgang mit Suchtgift vier Jahre unbedingt aus. Die 2,19 Kilo Speed, die er vertrieben hat, überschritten die Grenzmenge um das 125-fache. Sein Anwalt legte sofort Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein.
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