„Krone“-Ombudsfrau

Ware kaputt geliefert: Wer haftet für Schaden?

Ombudsfrau
04.05.2023 18:00

Dass Pakete beschädigt ankommen und auch die enthaltenen Produkte kaputt sind, kommt leider vor. Wer dann dafür bezahlen muss, regelt das Konsumentenschutzgesetz.

Vom Zusteller ist Leser Christian F. darauf hingewiesen worden, dass die Verpackung beschädigt ist. Er hatte bei einer italienischen Firma einen Stromgenerator bestellt. Durch den aufgerissenen Karton habe man sehen können, dass ein Teil des Geräts verbogen war. „Der Bote sagte, es sei kein Problem, wenn die Ware nicht übernommen und wegen der Beschädigung wieder retourniert wird“, so der Niederösterreicher.

Keine Antwort auf Beschwerde
Das Paket ging daher an den Onlineshop in Italien retour. Danach herrschte allerdings Funkstille. Auf mehrere Anfragen habe weder der Verkäufer des Generators, noch das Transportunternehmen reagiert. Herr F. wandte sich deshalb an die Ombudsfrau: „Vielleicht sehen Sie eine Möglichkeit zu urgieren bzw. die Rücksendung nachzuverfolgen.“

“Wenn eine Ware bereits beschädigt ankommt und die Beschädigung schon von außen erkennbar ist, dann bleibt der Onlineshop im sogenannten Lieferverzug und muss möglichst bald eine einwandfreie Ware liefern„, erklärt Jonatan Khassidov von der Internet-Ombudsstelle, die u. a. bei Problemen mit Onlineshopping hilft. Herr F. könne der Firma eine angemessene Nachfrist setzen. Wenn innerhalb dieser nichts passiert, also keine Lieferung kommt, könne er vom Vertrag zurücktreten. Laut § 7b Konsumentenschutzgesetz trage nämlich das Unternehmen das Risiko, falls die Ware am Transportweg verloren geht oder beschädigt wird.

Auszug aus § 7b Konsumentenschutzgesetz

Wenn der Unternehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird.

Wenn das Unternehmen nicht mehr reagiert, also weder das Produkt nachsendet noch das Geld erstattet, bestehe die Möglichkeit, die Kreditkartenzahlung vom Zahlungsdienstleister mit einem sachlichen Grund zurückzuverlangen. Natürlich nur dann, wenn man die Bestellung mit der Kreditkarte bezahlt hat. “Man reklamiert den Umsatz und fordert eine Rückbuchung, da keine Lieferung erfolgt ist", so Jurist Khassidov.

Genau das hat Herr F. gemacht. Die 380 Euro sollen jetzt seinem Kreditkartenkonto gutgeschrieben werden.

Porträt von Ombudsfrau
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