Urteil gegen Ö

Asyl-Folgeantrag: Iraker erhält Recht vom EuGH

Österreich
09.09.2021 11:24

Ein Iraker, der beim Europäischen Gerichtshof geklagt hatte, weil sein Asyl-Folgeantrag in Österreich abgewiesen wurde, hat vor der Behörde nun Recht bekommen. Nach dem EU-Recht dürfe die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht - wie in Österreich - davon abhängig gemacht werden, dass im neuen Antrag Gründe angeführt werden, die bereits zum Zeitpunkt des Erstantrags vorhanden aber noch nicht genannt worden seien, entschieden die EU-Richter am Donnerstag in Luxemburg.

Der irakische Staatsangehörige, dessen erster Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig abgewiesen worden war, stellte einige Monate später bei der Behörde einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er hatte seinen ersten Antrag darauf gestützt, dass er bei einer Rückkehr in den Irak um sein Leben bangen müsste, weil er sich geweigert habe, für schiitische Milizen zu kämpfen. In dem Folgeantrag machte er dagegen geltend, dass der wahre Grund für seine Anträge in seiner Homosexualität liege, die in seinem Land und in seiner Religion verboten sei. Er erläuterte, dass er zum Zeitpunkt des ersten Antrags noch nicht gewusst habe, dass er in Österreich wegen seiner Homosexualität nichts zu befürchten habe.

Ablehnung von österreichischer Behörde war unzulässig
Das Bundesamt wies den Folgeantrag als unzulässig zurück, weil er den früheren abschlägigen und rechtskräftigen Bescheid infrage stelle. Der Iraker vertrat hingegen die Auffassung, dass sein Folgeantrag zur Eröffnung eines neuen Verfahrens hätte führen müssen und klagte. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof den EuGH um Auslegung der EU-Richtlinie zu Asylverfahren ersucht. Der EuGH entschied nunmehr, die Eröffnung eines neuen Verfahrens dürfe nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass den Antragsteller ein Verschulden treffe.

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