Wer den Karfreitag in diesem Jahr als „persönlichen Feiertag“ begehen will, muss das spätestens bis kommenden Freitag seinem Arbeitgeber bekannt geben. Dann endet nämlich die Frist für den rechtlich verbrieften Urlaubswunsch. Ein zusätzlicher Urlaubstag ist das allerdings nicht.
Dass der Karfreitag nur für Altkatholiken und Evangelische ein Feiertag ist, ist unzulässig - das hat der Europäische Gerichtshof so entschieden. Damit durch das Urteil künftig nicht alle Arbeitnehmer einen zusätzlichen Feiertag bekommen, strich die türkis-blaue Regierung die Karfreitagsregelung aus dem Arbeitsruhegesetz.
„Persönlicher Feiertag“ muss künftig drei Monate im Voraus fixiert werden
Wer am Karfreitag freihaben möchte, muss dafür künftig einen seiner Urlaubstage verbrauchen. Dazu wurde im Arbeitsruhegesetz eine Bestimmung eingefügt, die es allen Arbeitnehmern erlaubt, einen Urlaubstag im Jahr auch gegen den Willen des Arbeitgebers zu fixieren. Dieser „persönliche Feiertag“ muss allerdings drei Monate im Voraus schriftlich bekannt gegeben werden. Nur für heuer wurde diese Frist auf zwei Wochen verkürzt.
Feiertagsentgelt für jene, die trotzdem arbeiten müssen
Sollte der Arbeitnehmer aber „auf Ersuchen des Arbeitgebers“ trotzdem an diesem Tag arbeiten, steht ihm das Feiertagsentgelt - also das doppelte Gehalt - zu, ohne dass dafür der Urlaubstag verfällt.
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