„Krone“-Adventkalender
"Auch wenn es noch so verlockend und bequem ist: Die reservierten, blau gekennzeichneten Parkplätze sind ausschließlich für Personen mit Behinderung reserviert", so der burgenländische ARBÖ-Präsident Peter Rezar.
"Nur wer einen Ausweis nach Paragraf 29b der Straßenverkehrsordnung besitzt und ihn gut sichtbar ins Fahrzeug legt, darf parken." Sonstige Behindertenausweise, wie sie manche Städte oder Gemeinden ausstellen, kämen dafür nicht infrage.
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