Alfred* wurde 1968 geboren. Er wuchs bei seinen Eltern in Oberösterreich auf. Dass Karl N.*, der Ehemann der Mutter, möglicherweise nicht der leibliche Vater des Kindes ist, wurde bei Nachbarn oft gemunkelt. Auch der Gatte erfuhr davon. Solange seine Frau lebte, wollte er aber nichts unternehmen. Im Jahr 2001 starb Alfreds Mutter. Da erst ging Karl N. zu Gericht. Ein DNA-Test erbrachte im Verfahren, das 2003 beendet wurde, den Beweis: Er ist nicht Alfreds Vater. Der richtige war bald ausgeforscht und bekam eine Klage zugeschickt.
12.000 Euro eingefordert
Der Mann sollte 12.000 Euro für den Unterhalt des Buben zahlen. Sollte für alle Kosten, die das Kind verursacht hat, aufkommen. Und zwar bis 1986, als Alfred zu arbeiten begann. Heikelster Punkt des Verfahrens war die Frage, wann ein Anspruch verjährt. Üblicherweise ist das bereits nach drei Jahren. Und der Beklagte, vertreten von Gerhard Schatzlmayr, berief sich auch auf diesen Grundsatz. Das Erstgericht lehnte die Klage ab.
Doch die Berufungsinstanz, und auch das Höchstgericht, drehten alles um: Natürlich muss der tatsächliche Vater Alfreds für den Unterhalt aufkommen. Karl N. konnte ja, so die Begründung, erst klagen, bis ihm das Gericht schwarz auf weiß bescheinigt, wer tatsächlich der Vater "seines" Kindes ist.
Von Peter Grotter, KronenZeitung
* = Name von der Redaktion geändert
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