"Wichtig dabei ist zu wissen, dass das mit Deutschland geltende Amts- und Rechtshilfeabkommen weiterhin gilt. Konkret bedeutet dies, dass in Deutschland schon Verkehrsstrafen ab 25 Euro daheim eingetrieben werden können", sagte Herbert Grundtner, geschäftsführender Vizepräsident des ARBÖ. In allen anderen EU-Staaten betrifft das Verkehrsstrafen ab 70 Euro.
Bisher war es so, dass die aus EU-Staaten kommenden Zahlungsaufforderungen wegen Verkehrsdelikten (meist Temposünden) von den heimischen Behörden nicht eingetrieben werden durften. Manche Staaten, etwa Italien, schickten bisher den Österreichern private Inkassobüros auf den Hals, wenn Parkstrafen oder Mauten nicht oder nicht ausreichend bezahlt worden waren, so der ARBÖ. Bisher gab es aber dafür keine rechtliche Grundlage, diese offenen Rechnungen im Falle des Falles auch in Österreich eintreiben zu dürfen.
Hilfe auf der Homepage des Außenministeriums
Betroffene Verkehrssünder können entscheiden, ob sie die Strafe bezahlen oder dagegen ein Rechtsmittel ergreifen wollen. Zu einer Vollstreckung durch die heimische Behörde kommt es erst dann, wenn nicht bezahlt wurde und die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder wenn man durch alle Instanzen hindurch erfolglos dagegen gekämpft hat. Der ARBÖ rät: Wer aus dem Ausland ein Schreiben in ausländischer Sprache erhält, kann auf der Homepage des Außenministeriums (Link siehe Infobox!) nützliche, länderspezifische Adressen der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland finden.
"Österreichs Behörden im Ausland sind ja verpflichtet, jene Österreicher zu unterstützten, die mit ausländischen Behörden Probleme haben", erklärte Grundtner. Den seit März 2007 geltende EU-Rahmenbeschluss müssen alle EU-Staaten umsetzen.
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