Ein Vorarlberger Autofahrer war mit seinem Pkw auf einer Landesstraße liegengeblieben. Anstatt einen Pannendienst zu rufen, organisierte er selbst Hilfe. Laut Landesverwaltungsgericht war das gesetzeswidrig: Der Mann hätte das Auto so rasch wie möglich abschleppen lassen müssen.
Wahrscheinlich hätten viele genau gleich gehandelt: Ein Pkw-Lenker war im vergangenen Jänner auf einer Vorarlberger Landstraße unterwegs, als der Motor des Wagens plötzlich abstarb. In weiterer Folge stellte er den Pkw am Straßenrand ab und fuhr per Autostopp zu seiner nahegelegenen Firma. Dort wartete er eine Viertelstunde auf einen Mitarbeiter, der ihm bei der Reparatur helfen sollte. Aufgrund der Aussicht auf fachmännische Unterstützung hatte er bewusst keinen professionellen Pannendienst kontaktiert.
Anzeige und Beschwerde vor Gericht
Die Polizei zeigte den Mann schließlich an, weil er das Auto nicht schnell genug von der Straße entfernt habe. Die Bezirkshauptmannschaft verhängte eine Verwaltungsstrafe, gegen die der Lenker beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) Beschwerde einlegte. Vor Gericht gab er erneut an, bewusst auf den ÖAMTC verzichtet zu haben. Seiner Erfahrung nach dauere eine Reparatur mit seinem Mitarbeiter weniger lange.
Gericht: Selbsthilfe war nicht genug
Das Gericht folgte der Argumentation des Mannes jedoch nicht. Laut Urteil hat der Lenker nicht für die „ehestmögliche Entfernung des Fahrzeuges“ gesorgt, wie es das Gesetz verlangt. Die Richter kritisierten zudem, dass er nur auf seinen Mitarbeiter gewartet habe, ohne diesen vorher zu kontaktieren und ihm die Dringlichkeit der Lage zu schildern. Seine Bemühungen wurden daher als „nicht ausreichend“ eingestuft, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
130 Euro Strafe ist rechtskräftig
Das LVwG bestätigte die von der Behörde verhängte Strafe. Der Lenker muss nun 130 Euro bezahlen. Die Summe setzt sich aus drei Posten zusammen: 50 Euro, weil er den Schlüssel stecken ließ und ein Unbefugter das Auto hätte wegfahren können. Weitere 40 Euro für die zu lasche Entfernung des Wagens und 40 Euro für die Verfahrenskosten. Die Entscheidung ist rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.
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