Wenn die ursprünglich weiße Wandfarbe in einer Mietwohnung durch eine grelle Farbe ersetzt wurde, muss von Mieterseite gehaftet werden. Ganz anders sieht es bei einer durchschnittlichen Abnutzung aus, diese geht zu Lasten des Vermieters, wie Selin Celikel, AK-Expertin für Wohnrecht, erklärt.
Wer aus einer Mietwohnung auszieht, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob man sie ausmalen muss oder nicht.
Eine gesetzliche Verpflichtung, die Mietwohnung bei Auszug auszumalen gibt es jedoch nicht. Seitens des Gesetzes heißt es lediglich, dass die Mieterin bzw. der Mieter den Mietgegenstand so zurückgeben muss, wie dieser beim Einzug auch übernommen wurde. Gebrauchsspuren einer durchschnittlichen Abnutzung sind von der Vermieterin bzw. dem Vermieter hinzunehmen und aus diesen Gründen darf auch nicht die Kaution einbehalten werden.
„Ausmalklauseln“ gesetzeswidrig
Es finden sich jedoch häufig besondere Klauseln in Mietverträgen, wonach die Mietpartei bei Beendigung des Mietvertrages zum Neuausmalen verpflichtet wird. Diese „Ausmalklauseln“ sind aber gesetzwidrig.
Natürlich haftet die Mieterin bzw. der Mieter für überdurchschnittliche Abnutzungen oder in Fällen, wo die ursprünglich weiße Wandfarbe durch grelle, extreme Farben wie beispielsweise Rot oder Schwarz, ersetzt wurde. In diesen Fällen ist der ursprüngliche Zustand dieser Wände auch wieder herzustellen. Andernfalls dürfen der Mietpartei die Ausmalkosten durch eine Fachfirma von der Kaution abgezogen werden.
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