AK-SERVICE-TIPP

Dienstplanänderungen auch kurzfristig erlaubt?

Steiermark
18.02.2026 04:59
Porträt von Steirerkrone
Von Steirerkrone

Biljana Milanovic, Expertin für Arbeitnehmerschutz in der Arbeiterkammer Steiermark, erklärt hier genau, was Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hinnehmen müssen, wenn es um eine einseitige Dienstplanänderung von Dienstgeberseite geht – und was eben nicht.

Das Ausmaß und die Verteilung der Normalarbeitszeit sind zwischen den Beschäftigten und der Firmenleitung zu vereinbaren. Eine einseitige Änderung der vereinbarten Normalarbeitszeiten durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist nur unter gesetzlich sehr eng gesteckten Grenzen erlaubt, dies hat aber zumindest 14 Tage im Voraus zu erfolgen. Die Änderungen müssen objektiv notwendig sein und es dürfen keine Interessen der Beschäftigten entgegenstehen.

Kurzfristige Verschiebungen der Normalarbeitszeit sind nur in Ausnahmefällen denkbar und bedürfen einer besonderen Begründung. Dazu zählt grundsätzlich nicht, dass eine Kollegin bzw. ein Kollege krank geworden ist, jemand eine Schulung besucht oder Urlaubszeit ist.

Personell entsprechend vorsorgen
Für diese üblichen Ausfallszeiten sind vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin personelle Vorsorgen zu treffen. Eine Grippewelle, die viele Beschäftigte gleichzeitig erwischt, sei eine denkbare Extremsituation, die kurzfristige Dienstplanänderungen rechtfertigen können. Für das Einspringen außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit gilt eine Zuschlagspflicht.

Bei Unklarheiten kann man sich an den Arbeitnehmerschutz der AK Steiermark wenden.

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