Halloween zu feiern, wird im Ländle immer beliebter. Auch die damit einhergehenden Streiche häufen sich. Da ist aber weit weniger erlaubt als viele glauben.
Süßes oder Saures fragen die Kids, wenn sie ihre Nachbarschaft abklappern und nach Naschereien fragen. Sollte ihnen die Tür vor der Nase aber zugeschlagen werden, ohne etwas abgestaubt zu haben, glauben einige, den geizigen Nachbarn eins auswischen zu müssen. Das kann aber ungeahnte und vor allem unangenehme Folgen haben. Die Polizei warnt daher vor Streichen, die strafbar sind.
Sachbeschädigung bleibt Sachbeschädigung
Nicht jeder vermeintlich „harmlose“ Streich bleibt im Rahmen der Gesetze. Aktionen wie das Verunstalten oder Beschmieren von Häusern und Autos, das Zerstören von Briefkästen oder Mülltonnen, Diebstahl und das Bedrohen von Personen stellen ernsthafte Straftaten dar und werden auch konsequent zur Anzeige gebracht. Die Polizei hat daher auch heuer wieder umfangreiche Vorkehrungen für die Halloween-Nacht getroffen. Neben verschiedenen Sondereinsatzkräften wie Diensthundeeinheiten und der Bereitschaftseinheit wird auch der Verfassungsschutz im Einsatz stehen.
Auch an Eltern ergeht ein polizeilicher Appell: Kinder sollten unbedingt entsprechend aufgeklärt werden. Auch wenn der Nachwuchs unter 14 Jahren noch nicht strafrechtlich belangt werden kann, haben Geschädigte doch die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage, um eine Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, wie etwa die Reinigung der Hausfassade oder Erneuerung der Mülltonnen, geltend zu machen. Das kann dann schnell teuer werden. Zudem dürfen Jugendliche erst mit 16 Jahren unbegrenzt allein unterwegs sein, bis 14 Jahren nur bis 23 Uhr nachts, bis 16 Jahren bis 1 Uhr nachts.

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