Wegen Mordverdachts

Tödliche Schüsse auf Einbrecher: Schütze verhaftet

Salzburg
17.10.2025 11:56

Dramatische Wende im Fall um die tödlichen Schüsse auf einen Einbrecher in Salzburg-Gnigl: Der Schütze ist am Freitag verhaftet worden. Die Staatsanwaltschaft Salzburg ermittelt wegen Mordverdachts.

Nach den tödlichen Schüssen eines Hausbesitzers auf einen mutmaßlichen Einbrecher am 31. Juli in der Stadt Salzburg ist der 66-jährige Schütze am Freitag in Salzburg verhaftet worden. Die Staatsanwaltschaft sieht einen dringenden Verdacht des Mordes, weil der Einbrecher bei der Schussabgabe bereits auf der Flucht gewesen sein dürfte.

Der 31-Jährige wurde von einem Projektil am Hinterkopf getroffen, informierte die Staatsanwaltschaft am Freitag in einer Aussendung.

Schuss aus neun Metern Entfernung
Laut derzeitigem Ermittlungsstand schoss der Beschuldigte mehrmals mit einer Faustfeuerwaffe auf den Einbrecher. Ein Geschoss traf den Mann aus einer Entfernung von 9,15 Metern in den Kopf. „Der Verdachtslage zufolge standen der Getötete und seine Begleiterin zum Zeitpunkt der Schussabgabe im Begriff, vom Grundstück des Hauseigentümers zu flüchten. Bei dieser Sachlage geht die Staatsanwaltschaft Salzburg aktuell nicht davon aus, dass eine Notwehrsituation vorgelegen habe“, heißt es wörtlich. 

Im Juli kam es in Salzburg-Gnigl zu den tödlichen Schüssen auf den Einbrecher.
Im Juli kam es in Salzburg-Gnigl zu den tödlichen Schüssen auf den Einbrecher.(Bild: Markus Tschepp)

Verdächtiger wollte Waffe zurück
Die Festnahme des 66-Jährigen wurde wegen Tatbegehungsgefahr angeordnet. Diese ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte kürzlich versucht hatte, trotz des anhängigen Ermittlungsverfahrens und des gegen ihn verhängten vorläufigen Waffenverbots seine Faustfeuerwaffe von der Landespolizeidirektion Salzburg als Waffenbehörde wieder ausgehändigt zu bekommen. Dies begründete er damit, dass er die Schusswaffe benötige, um sich gegen Dämmerungseinbrüche schützen zu können.

Sein Anwalt Kurt Jelinek meinte gegenüber der „Krone“: „Mein Mandant ist unschuldig, da man jedenfalls von einer Notwehrsituation oder der irrtümlichen Annahme ebendieser ausgehen muss.“

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