Das Schuljahr biegt in die Zielgerade ein. Unser Schulratgeber Manfred Jordan, der pensionierte Direktor der Ferrarischule Innsbruck, hat wichtige Tipps, die jeden betreffen können.
Was passiert, wenn im Jahreszeugnis ein „Nicht beurteilt“ droht? Das ist vor allem für die Jahresbeurteilung bedeutsam und führt oft am Schuljahresende zu Konflikten. Ursache für ein „Nicht beurteilt“ ist meistens ein längeres, gerechtfertigtes (Krankheit, etc.) oder ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht. Folglich kann die Lehrperson eine sichere Leistungsbeurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen.
Ein „Nicht beurteilt“ im Zeugnis bedeutet unweigerlich Klassenwiederholung und ein verlorenes Jahr. Worauf ist also zu achten? „In diesem Fall muss eine Lehrperson unbedingt vorher eine sogenannte Feststellungsprüfung ansetzen und sie dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten zwei Wochen vorher nachweislich ankündigen“, weiß Schulrechtsexperte Armin Andergassen von der Tiroler Bildungsdirektion. Empfohlen wird, neben dem Termin auch den versäumten, behandelten Lehrstoff als Prüfungsstoff anzugeben. Soweit die Verpflichtung für die Lehrpersonen.
Was tun, wenn man bei Prüfung verhindert ist?
Und wie sollte man als Schülerin bzw. Schüler reagieren? Jedenfalls aktiv werden und möglichst zur Prüfung antreten. Ist sie positiv, ist das Jahr wohl gerettet. Auch die im Unterrichtsjahr beurteilten Leistungen fließen in die Gesamtbeurteilung ein. Ist die Prüfung negativ, hat man zwar im betreffenden Fach ein „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis, kann aber eine Wiederholungsprüfung machen und wahrt so die Chance, das Jahr doch noch positiv abzuschließen.
Auch die im Unterrichtsjahr beurteilten Leistungen fließen in die Gesamtbeurteilung ein.
Schulratgeber Manfred Jordan
Bild: Johanna Birbaumer
Was ist aber, wenn man just zum Prüfungstermin verhindert ist? Wenn gerechtfertigt (Krankheit, unbedingt auch ärztliches Attest beibringen etc.) und es geht sich ein Ersatzprüfungstermin noch vor der Notenkonferenz aus, ist der zu nützen. Geht sich der Ersatztermin vor der Notenkonferenz nicht mehr aus, dann wird aus der Feststellungsprüfung eine sogenannte Nachtragsprüfung im Herbst – meistens Ende Oktober, Anfang November.
Bis dahin besucht man jene Schulstufe, die man bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Besteht man die Prüfung, kann man aufsteigen, im Negativfall ist eine Wiederholungsprüfung vor dem 30. November möglich. Ist diese positiv, ist der Aufstieg auch wiederum gerettet. Fehlt man allerdings bei der Feststellungsprüfung ungerechtfertigt oder schwänzt sie einfach, dann pickt das „Nicht beurteilt“ und man muss die Klasse wiederholen. Der klare Tipp: Feststellungsprüfung unbedingt nützen.
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