Die durchschnittliche Rückforderung pro Person betrug demnach beim Kindergeld 2.399,31 Euro, beim Zuschuss 1.378,97 Euro. Der Gesamtbetrag von 10,7 Millionen berücksichtigt nur Einzahlungen von jenen, die den gesamten Betrag auf einmal zurückgezahlt haben, eingezahlte Raten sind hier nicht berücksichtigt.
Bis jetzt wurden insgesamt 1.576 Klagen angestrengt, 320 Verfahren davon laufen noch. Von den 1.256 rechtskräftig erledigten Klagen wurde der Großteil, nämlich 1.165, klagsabweisend entschieden, also zugunsten des Familienlastenausgleichsfonds.
OGH entschied zugunsten einer Klägerin
Ein Fall wurde zuletzt vom Obersten Gerichtshof zugunsten einer Klägerin entschieden, die das Kindergeld 2007 empfangen hatte: Wer trotz aller Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass er die Zuverdienstgrenze überschreiten würde, braucht nicht zurückzahlen, erläuterte der Anwalt der Betroffenen kürzlich.
Die Klägerin hatte die zu erwartenden Einkünfte grundsätzlich richtig kalkuliert, überschritt aber die Zuverdienstgrenze, weil ihr vom Arbeitgeber lohnsteuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse gewährt wurden. Laut Ministerium hat diese Entscheidung des OGH aber keine weiteren Auswirkungen, es handle sich um einen Einzelfall, hieß es.
Seit 2008 nur mehr Differenz
Die Rückforderungen werden von den Gebietskrankenkassen vorgenommen. Bis Ende 2011 wurde die Überprüfung der Jahre 2002 bis 2005 grundsätzlich abgeschlossen. Seit 2008 wird nur mehr der Betrag zurückgefordert, der über der Zuverdienstgrenze liegt.
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