Seebad Breitenbrunn

Yachtclub-Rechtsstreit geht in die Verlängerung

Burgenland
24.09.2022 13:58

Die Auseinandersetzung zwischen dem Yachtclub Breitenbrunn (YCBb), der Gemeinde und der Stiftung Esterhazy ist um ein weiteres Kapitel reicher. Nun ist wieder das Bezirksgericht Eisenstadt am Zug.

Der Rechtsstreit um das Seebad-Areal in Breitenbrunn, auf dem auch der Yachtclub seinen Sitz hatte, geht bereits seit Jahren. Zu der Auseinandersetzung kam es, weil die Esterhazy Stiftung als Grundeigentümerin das Areal modernisieren will und die Segler in Folge das Gelände verlassen sollten. Der Yachtclub zog dagegen vor Gericht, musste aber letztlich das Gelände räumen.

Entscheidung des OGH
Zwei Verfahren sind bereits abgeschlossen. Im noch offenen geht es um die Verträge zwischen den Parteien. Esterhazy ist Grundeigentümer und hatte einen Vertrag mit der Gemeinde. Diese wiederum hatte einen Subvertrag mit den Seglern. Das Verfahren dreht sich nun um die Frage, ob es sich bei Letzterem um einen Miet- oder Pachtvertrag handelte. Nach den Instanzen landete die Sache beim Obersten Gerichtshof. Dieser gab dem Yachtclub recht und stellte fest, dass der Vertrag den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt und dessen Kündigung unwirksam ist.

Muss Gemeinde Schadensersatz leisten?
Für Walter Bajons, Präsident des YCBb, bedeutet die OGH-Entscheidung, dass der Vertrag zwischen Yachtclub und Gemeinde weiterhin aufrecht ist. Die Gemeinde sei somit grundsätzlich verpflichtet, den Seglern das Klubgelände bereitzustellen (was inzwischen schwer möglich ist). Sollte die Gemeinde dem nicht nachkommen, wäre sie laut Bajons schadensersatzpflichtig. Der Klub-Präsident führt hier etwa jene 241.000 Euro ins Treffen, welche die Segler in einem anderen Verfahren als Sicherheitsleistung hinterlegen mussten. Sollte das Geld an Esterhazy ausgefolgt werden, müsse die Gemeinde die Summe ersetzen, meint Bajons.

Verfahren wieder bei erster Instanz
Johannes Zink, Rechtsanwalt der Gemeinde, meint hingegen, dass man aufgrund der OGH-Entscheidung das Verfahren aus formalen Gründen von vorne beginnen müsse. Deswegen sei die Sache auch wieder an die erste Instanz, das Bezirksgericht Eisenstadt, zurückverwiesen worden. Die Gemeinde sei weder zu Schadensersatz verpflichtet, noch müsse sie ein Objekt zur Verfügung stellen. Zumal sich die Frage stelle, welcher Schaden entstanden sei, da das Gelände auf jeden Fall hätte geräumt werden müssen. Der Unterschied zwischen Miet- und Pachtvertrag beziehe sich vor allem auf die Kündigungsfrist. Inhaltlich sei nichts entschieden. Nachdem man die vorigen Verfahren und Instanzen für sich hat entscheiden können, gehe man davon aus, auch hier zu obsiegen, so Zink. 

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