Seit 1. Jänner 2009 können sich auch Nichtmitglieder in Sachen Rechtstipps und Beratung in Konsumentenschutzfragen an die AK Vorarlberg wenden. Dies ist der Rechtsanwaltskammer ein Dorn im Auge, sie sieht eine Bedrohung für ihre Mitglieder. Sie klagte die AK Anfang April 2009 auf Unterlassung. Die Konsumentenschutzberatung falle nicht in den Aufgabenbereich der AK und sei gesetzlich nicht gedeckt, so die Argumentation.
Das Landesgericht Feldkirch entschied aber in erster Instanz, dass es der AK sehr wohl erlaubt sei, Konsumentenschutz für alle anzubieten. Sie dürfe lediglich nicht behaupten, der einzige Anbieter für Konsumentenschutz zu sein. Dieser Standpunkt wurde auch vom Oberlandesgericht Innsbruck geteilt.
Kein ausdrückliches Verbot im Gesetz
Das Arbeiterkammergesetz enthalte kein ausdrückliches Verbot eines Tätigwerdens der AK in Konsumentenschutzangelegenheiten auch für Nicht-AK-Mitglieder, hieß es in der Begründung des OLG. Die AK könne in begrenztem Bereich der Beratung und Betreuung von Konsumenten tätig sein, solange sie damit nicht das Ziel ihres eigenen wirtschaftlichen Vorteils verfolge.
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