Ex-BAWAG-Generaldirektor Helmut Elsner profitiert vom Höchstrichter-Erkenntnis nur leicht. 24 Monate seiner zwölfjährigen Haftstrafe wurden gestrichen. Bei ihm fielen fünf von 18 Untreuefakten weg, ebenso wie der inkriminierte Betrug in Bezug auf seine angeblich erschlichene BAWAG-Pensionsabfindung von 6,3 Millionen Euro und die Bilanzfälschung. Für die verbleibenden 13 Untreuehandlungen mit einem Gesamtschaden von rund 1,2 Milliarden Euro erhält der 75-Jährige zehn Jahre Haft, was der gesetzlich zulässigen Höchststrafe entspricht. Ursprünglich war von einem Schaden von 1,72 Milliarden Euro ausgegangen worden.
Für seinen Nachfolger an der BAWAG-Spitze, Johann Zwettler, setzte es fünf Jahre, wobei sich der vom Erstgericht angenommene Schadensbetrag um rund ein Drittel auf 600 Millionen Euro reduzierte.
Flöttl-Urteil zur Gänze aufgehoben
Für Peter Nakowitz, Elsners ehemalige "rechte Hand", der in erster Instanz vier Jahre erhalten hatte, und Ex-BAWAG-Aufsichtsratspräsidenten Günter Weninger heißt es zurück an den Start. Ihre Urteile wurden beinahe im vollen Umfang aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen.
Die Ersturteile gegen den Spekulanten Wolfgang Flöttl - dieser hatte zweieinhalb Jahre teilbedingt wegen Beteiligung an der Untreue erhalten -, die früheren BAWAG-Vorstände Christian Büttner, Josef Schwarzecker und Hubert Kreuch sowie gegen den Wirtschaftsprüfer Robert Reiter wurden zur Gänze aufgehoben.
OGH: "Keine ausreichenden Feststellungen zu Tathandlungen"
Teile des Elsner, Zwettler und Nakowitz betreffenden Ersturteils enthalten laut OGH "keine ausreichenden Feststellungen zu Tathandlungen der Angeklagten" bzw. monieren die Höchstrichter "fehlende Konstatierungen zur subjektiven Tatseite".
Nun liegt der Ball bei der Staatsanwaltschaft Wien: Diese muss entscheiden, ob sie auf der weiteren strafrechtlichen Verfolgung des Spekulanten Wolfgang Flöttl, der früheren BAWAG-Vorstände Christian Büttner, Josef Schwarzecker und Hubert Kreuch sowie des Wirtschaftsprüfers Robert Reiter beharrt. Diese Prüfung, in die mit Sicherheit die Oberstaatsanwaltschaft Wien einbezogen wird, dürfte mindestens vier Wochen dauern. Offiziell wollte sich die Anklagebehörde dazu am Donnerstag nicht äußern.
Teile von Bandion-Ortners Urteil stark fehlerhaft
Justizexperten gehen davon aus, dass die Strafverfolgungsbehörde ihre ursprüngliche Anklage kaum zurückziehen wird und Flöttl & Co. nicht ohne Weiteres davonkommen lassen möchte. Amüsante Randnotiz: Bei Flöttl sollen die von Bandion-Ortner vorgenommenen Feststellungen zum Betriebsmittelkredit "Ophelia" in Höhe von 90 Millionen US-Dollar (65,5 Millionen Euro), den er nach den ersten großen Verlusten im Jahr 1998 erhalten hatte, derart mangelhaft und mit Fehlern behaftet sein, dass ihn nach Ansicht einiger Juristen bereits der OGH freisprechen hätte können, obwohl sich Flöttl in der Hauptverhandlung zu diesem Faktum schuldig bekannt hatte.
Nakowitz-Urteil wird in jedem Fall neu festgesetzt
Klar ist, dass sich der mittlerweile für das BAWAG-Verfahren zuständige Erstrichter Christian Böhm noch einmal mit Peter Nakowitz auseinandersetzen muss, da der OGH das Ersturteil nur teilweise aufgehoben hat. Böhm muss auf jeden Fall für Nakowitz eine Strafe festsetzen. Ähnliches gilt für Ex-BAWAG-Aufsichtsratspräsident Günter Weninger, bei dem das Urteil vom Höchstgericht nicht - wie bei den sogenannten "kleinen" Vorständen - zur Gänze aufgehoben werden konnte, da Weningers Verteidiger Teile davon nicht bekämpft hatte.
Bei Elsner erschien dem OGH die Höchststrafe von zehn Jahren "unter Berücksichtigung der durch die beharrliche Delinquenz zum Ausdruck gekommenen, gegenüber rechtlich geschützten Werten gleichgültigen Haltung des Angeklagten, des in der Kriminalgeschichte der Zweiten Republik einzigartigen Schadens von weit über einer Milliarde Euro und der professionellen, äußerst umsichtigen Tatplanung - trotz alters- und gesundheitsbedingt erhöhter individueller Strafempfindlichkeit (...) - als einzige gesetzeskonforme Reaktion", wie in der 202 Seiten umfassenden höchstgerichtlichen Entscheidung 14 Os 143/09z-45 nachzulesen ist.









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