Die Haftentschädigung, geregelt im Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, wurde mit 2005 novelliert. Seitdem haben rechtskräftig freigesprochene Angeklagte auch dann Anspruch auf Haftentschädigung, wenn der Freispruch im Zweifel erfolgte. Einklagbar sind sowohl der tatsächlich erlittene materielle Schaden als auch Schmerzensgeld zur Abgeltung immaterieller Schäden.
Laut Justizministerium wurden 2009 259 Personen nach verhängter U-Haft freigesprochen, 46 Mal wurde das Verfahren eingestellt, sechs Mal kam es zur Diversion. 224 Personen stellten Haftentschädigungsanträge, in 184 Fällen wurden die Ansprüche ganz oder teilweise anerkannt.
In der Beantwortung einer Anfrage des SPÖ-Abgeordneten Johann Maier wird darauf verwiesen, dass die Anerkennung und Auszahlung der Entschädigungsbeiträge teilweise erst im Jahr 2010 erfolgen. 2008 waren übrigens sowohl die Zahl der Anträge mit 261 und der Zuerkennungen (231) höher gewesen als 2009, ebenso wie die Gesamtsumme mit 2,4 Millionen Euro.
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