Mustermietverträge

Klauseln zur Thermenwartung sind gesetzeswidrig

Österreich
16.02.2010 16:01
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat vier Vertragsklauseln aus einem Mustermietvertrag als gesetzeswidrig aufgehoben, in denen Mieter zu umfangreichen Wartungsarbeiten verpflichtet werden, teilte das Konsumentenschutz-Ministerium am Dienstag mit. Ungültig ist zum Beispiel die Verpflichtung für die Mieter, jährliche Wartungsarbeiten an der Therme durchführen zu lassen.

Eine der vier gekippten Bestimmungen sieht vor, dass der Mieter zur jährlichen Wartung der Therme verpflichtet ist und bei Rückstellung der Wohnung einen Nachweis über die regelmäßige Wartung vorzulegen hat. Dies sei zu undifferenziert und daher unzulässig, befand der OGH nun.

Die Vertragsschablone wurde von professionellen Vermietern in Mietverträgen für Wohnungen in neuen Häusern verwendet. Darunter fallen nach 1953 gebaute Mietwohnungen, nach 1945 gebaute Eigentumswohnungen und nach 2001 errichtete Dachgeschoßwohnungen. 

Auch Klauseln zur Wartung von Fugen nicht gesetzeskonform
Die verpflichtende Wartung der elastischen Fugen in Bad, WC und Küche ist dem OGH ebenfalls zu unbestimmt. Ferner wertet der OGH eine Klausel zu den Bewirtschaftungskosten als intransparent. Nach der Klausel konnten den Mietern die Kosten für notwendige Reparaturen unter den Bewirtschaftungskosten verrechnet werden. Aufgehoben wurde auch eine Vereinbarung, die den Vermieter bei der Neubegründung von Wohnungseigentum am Mietgegenstand zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Damit wird nach Meinung des Gerichts der Kündigungsschutz unterlaufen. 

"Dieses Urteil zeigt einen klaren gesetzlichen Handlungsbedarf auf", befand Sozial-und Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer am Dienstag. "Zentrale Fragen wie die Erhaltung und Wartung der Mietwohnung sollten klar und sozial verträglich und für alle Mietverhältnisse einheitlich geregelt werden."

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