Auch ein "Abschieben" zur Amateurmannschaft oder zu einem unterklassigen Verein muss sich der Spieler grundsätzlich nicht gefallen lassen. "Dass ein Berufsfußballspieler im Kreis von Amateuren seine für einen Einsatz in der ersten Liga erforderlichen Fähigkeiten nicht aufrecht erhalten kann, liegt auf der Hand", stellt der OGH fest.
Schopp brachte Fall ins Rollen
Ausgangspunkt war eine Klage des 56-fachen ÖFB-Teamspielers Markus Schopp gegen Red Bull Salzburg. Schopp war im Juli 2005 verpflichtet worden und hatte einen Vertrag bis zum Juni 2008 erhalten. Als vor der Saison 2006/2007 mit Giovanni Trapattoni und Lothar Matthäus ein neues Trainer-Duo ans Ruder kam, landete Schopp auf dem "Abstellgleis": Dem 33-Jährigen wurde mitgeteilt, dass er in der künftigen Teamplanung nicht mehr vorgesehen sei. Danach wurde Schopp offiziell vom Dienst frei gestellt und durfte nicht mehr am Training der Kampfmannschaft teilnehmen.
Dagegen hatte Schopp geklagt. Während die Vorinstanzen die Klage ablehnten, trug der OGH dem Fußballclub nunmehr auf, dem betroffenen Spieler "die Teilnahme am Training seiner Kampfmannschaft und an seinen Lehrgängen zu ermöglichen". Der OGH habe damit erstmals klar gestellt, dass unliebsam gewordene Fußballer von ihren Vereinen nicht einfach demontiert werden können, so die Grazer Arbeitsrecht- Spezialistin Doris Braun.
Für Markus Schopp selbst spielt dieses Urteil keine Rolle mehr - er hat mit den New York Red Bulls mittlerweile einen neuen Verein gefunden. Abstrahiert ist das OGH-Urteil jedoch grundsätzlich von Interesse, da das Höchstgericht genaue Feststellungen darüber trifft, welche Rechte ein Fußballprofi mit einem laufenden, rechtsgültigen Vertrag einem Verein gegenüber hat, der auf eine Weiterbeschäftigung offenbar keinen Wert mehr legt.
Recht auf Beschäftigung
Grundsätzlich sei "hoch qualifizierten Berufsfußballern" selbst bei gegenläufigen Vereinsinteressen ein Recht auf Beschäftigung zuzubilligen, betont der OGH. Sie haben zwar kein Recht auf Einsatz in der Kampfmannschaft, die Teilnahme am Training der Kampfmannschaft muss ihnen aber jedenfalls ermöglicht werden. Ein separates oder individuelles Training ist für den OGH kein adäquater Ersatz.
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.