Rechtswidrige Wahl

Unregelmäßigkeiten bei Wahlkarten in Kematen

Niederösterreich
15.12.2025 17:45

Wegen rechtswidriger Ausstellung von Wahlkarten bei den Gemeinderatswahlen im Jänner hat die SPÖ den Verfassungsgerichtshof (VfGH) angerufen. Dieser hat die Gemeinderatswahl in Kematen an der Ybbs, Bezirk Amstetten, nun aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Gemeinderatswahl in Kematen an der Ybbs, Bezirk Amstetten, aufgehoben. Einer Anfechtung durch die örtliche SPÖ nach dem Urnengang heuer am 26. Jänner wurde stattgegeben, geht aus der VfGH-Entscheidung hervor, die die APA einsehen konnte. Zuvor hatten mehrere Medien darüber berichtet. Die Sozialdemokraten hatten Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit Wahlkarten geortet.

In der Gemeinde im Bezirk Amstetten waren nur ÖVP und SPÖ angetreten. Die Volkspartei erhielt 823 Stimmen und zwölf Mandate (minus zwei), die Sozialdemokraten erreichten 651 Stimmen und neun Sitze (plus zwei).

Nach den niederösterreichischen Kommunalwahlen vom 26. Jänner waren zwölf Anfechtungen in elf Gemeinden eingelangt. Die Landeshauptwahlbehörde hatte den Einspruch in Bezug auf Kematen abgelehnt, die SPÖ zog daraufhin vor den VfGH. Die Partei bemängelte, dass Stimmberechtigte beim Wählen beobachtet, angeleitet und unter Druck gesetzt worden seien, Identitätsnachweise fehlten, Wahlkarten fälschlicherweise angeboten und Wahlkartenanträge nicht von den Antragstellern selbst ausgefüllt worden seien.

Bei 19 Wahlkartenanträgen fehlten Identitätsdaten
„Das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Kematen an der Ybbs vom 26. Jänner 2025 ist insoweit aufzuheben, als es der Veröffentlichung der Wahlvorschläge nachfolgt“, entschied der VfGH. Demnach fehlen bei 19 schriftlichen Wahlkartenanträgen Angaben zur Glaubhaftmachung der Identität des Antragstellers. Eine Umdeutung von schriftlichen Anträgen als mündliche Anträge, die derartige Angaben nicht enthalten müssten, komme nicht in Betracht. „Die rechtswidrige Ausstellung von jedenfalls 19 Wahlkarten konnte auf das Wahlergebnis insofern von Einfluss sein, als eine geänderte Zuordnung von 19 Stimmen auch eine Änderung der Mandatsverteilung zur Folge gehabt haben könnte“, hieß es. Durch eine geänderte Wahlzahl wäre das 21. Mandat zu losen.

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