So lustig eine betriebliche Weihnachtsfeier auch sein mag, so wichtig ist auch, dass Benimmregeln eingehalten werden. Bei grobem Fehlverhalten drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, mahnt Bernadette Pöcheim, Expertin für Frau, Beruf und Familie in der Arbeierkammer Steiermark.
Die betriebliche Weihnachtsfeier: Während die einen ihr mit großer Freude entgegenblicken, stellt sie für andere oft eine lästige Pflicht dar. Hier gilt: Auch wenn die Feier während der Arbeitszeit stattfindet, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Teilnahme absagen. In diesem Fall muss jedoch gearbeitet werden, während der Rest feiert. Weihnachtsfeiern finden jedoch meistens außerhalb der Arbeitszeit statt, in diesem Fall hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kein Recht, die Teilnahme anzuordnen.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Da es sich bei einer Weihnachtsfeier um eine Veranstaltung mit Nahebeziehung zum Arbeitsverhältnis handelt, müssen Beschäftigte bei grobem Fehlverhalten, wie im Falle von sexuellen Belästigungen oder Beschimpfungen, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Zur Arbeitszeit zählt die Betriebsfeier nur dann, wenn sie auch während dieser stattfindet. Wird nach Ende der Arbeitszeit weitergefeiert, entstehen keine Überstunden.
Wenn nicht anders vereinbart, muss man am Tag danach, wenn es sich um einen normalen Arbeitstag handelt, auch pünktlich zur Arbeit erscheinen. Passiert dies nicht, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen zu erwarten.
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