Kann das Dienstverhältnis bereits im ersten Monat jederzeit beendet werden? Das weiß Günter Triebel, Experte im Arbeitsrecht der Arbeiterkammer Steiermark, ganz genau. Wenngleich die Auflösung der Probezeit keiner Form bedarf, rät der Fachmann etwa aus Beweisgründen zur schriftlichen Erklärungsabgabe.
Ja, sowohl von Dienstnehmer- als auch Dienstgeberseite, wenn ein Probemonat vertraglich vereinbart wurde oder der anzuwendende Kollektivvertrag (KV) eine automatische Probezeit bestimmt. Dazu müssen weder eine Frist noch ein Termin eingehalten noch Gründe angegeben werden. Die Auflösung der Probezeit ist grundsätzlich formlos und kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Zu Beweiszwecken ist eine schriftliche Erklärungsabgabe zu empfehlen, denn die Auflösungserklärung muss bis spätestens zum letzten Tag des Probemonats dem Arbeitgeber zugekommen sein.
Probezeit maximal ein Monat
Fällt der letzte Tag der Probezeit auf einen Sonntag oder einen Feiertag, endet sie mit diesem Datum und nicht am nächsten Werktag. Die Probezeit darf maximal ein Monat betragen (Ausnahme hiervon bilden die Lehrverträge; per Gesetz ist hier eine Probezeit von drei Monaten vorgesehen).
Es gibt allerdings KVs, die diese Dauer von einem Monat verkürzen. Ist vertraglich eine Probezeit vereinbart, die länger als einen Monat oder als im KV vorgesehene Probezeit ist, gilt der überschießende Zeitraum als befristetes Arbeitsverhältnis.
Bei Unklarheiten kann man sich an die AK Steiermark wenden.
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