Wegen eines Trauerfalls verließ eine 54-Jährige kurzfristig die Heilstätte. Weil sie aber nicht auf die Genehmigung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gewartet hatte, gilt die Kur nun als abgebrochen.
Eigentlich hätte die Kur helfen sollen, die Probleme mit dem Bewegungsapparat zu lindern. Doch der Aufenthalt sollte sich für eine Mostviertlerin (54) zum Albtraum entwickeln. Denn bereits wenige Tage nach ihrer Ankunft erfuhr sie, dass ihr Vater im Sterben liegt. „Ich wollte ihn natürlich unbedingt noch einmal sehen und daher am Wochenende nach der letzten Therapie heimfahren“, erzählt sie der „Krone“.
Späte Rückmeldung
Dazu musste sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ein schriftliches Ansuchen stellen. Da sie aber keine Rückmail bekommen hatte, reiste sie auf Revers aus dem Bundesland Salzburg retour. Am Montag erfuhr sie dann, dass sie das nicht hätte machen dürfen – die Heimreise könne nicht genehmigt werden.
„Ich musste ja Begräbnis organisieren“
Es sollte noch schlimmer kommen. Denn bevor klar war, ob sie das zweite Wochenende wieder heimfahren dürfe, verstarb ihr Vater. „Ich habe natürlich sofort meine Sachen gepackt und bin heimgefahren. Es musste ja das Begräbnis und vieles mehr organisiert werden“, erzählt die 54-Jährige. Am nächsten Tag dann die erneute – wenngleich dann schon überflüssige – Nachricht der PVA: Auch das zweite Wochenende könne nicht genehmigt werden.
Ich finde es arg, dass es in so einer Ausnahmesituation keinen Ausweg gibt.
Die Betroffene
„Ich habe ihnen dann erzählt, dass das hinfällig ist, weil ich aufgrund des Todesfalls kurzfristig abreisen musste“, schildert die Frau. Als sie dann Tage später bei der Einrichtung nachfragte, ob sie die Kur fortsetzen könne, sei ihr mitgeteilt worden, dass diese abgebrochen und daher ein neuerlicher Antrag vonnöten sei. „Ich finde es arg, dass es in so einer Ausnahmesituation keinen Ausweg gibt“, ist die 54-Jährige fassungslos.
„Ausnahmen sind möglich“
Seitens der PVA verweist man auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz. Demnach seien bei Heilverfahren Unterbrechungen, die einen vollen Kalendertag einschließen, grundsätzlich unzulässig. Gibt es aber nicht selbstverschuldete Gründe, sind im Einvernehmen mit der PVA Ausnahmen möglich, betont man. Wird die Unterbrechung genehmigt, kann das Heilverfahren im Anschluss fortgesetzt werden – andernfalls sei eine neuerliche Antragstellung erforderlich. Warum eine Ausnahme im konkreten Fall nicht möglich war, konnte aus formellen Gründen nicht beantwortet werden.
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