Chef als Spion

Wie viel Überwachung im Job ist erlaubt?

Wirtschaft
28.01.2014 13:16
Es ist ein heikles Thema: Grundsätzlich sollte sich ein Unternehmen darauf verlassen können, dass sich Arbeitnehmer ihren Pflichten entsprechend korrekt verhalten. Doch Ausnahmen bestätigen bekanntermaßen die Regel, und das führt dazu, dass der Arbeitgeber ein teilweise starkes Kontrollbedürfnis entwickelt. Wie weit dieses wirklich gehen darf, erfahren Sie hier.

Betriebsrat oder nicht?
In Unternehmen mit Betriebsrat dürfen Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde berühren, nur dann eingesetzt werden, wenn es eine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt. Betriebe ohne Betriebsrat müssen mit jedem einzelnen Arbeitnehmer die Kontrollmaßnahmen vereinbaren. Sofern die Maßnahmen nicht zeitlich befristet wurden, kann die Zustimmung hier auch jederzeit widerrufen werden.

Kontrolle von E-Mails
Private E-Mails dürfen von einer EDV-Abteilung oder dem Arbeitgeber nicht eingesehen werden, aber auch berufliche E-Mails im Allgemeinen nicht ohne vorherige Ankündigung. Das Lesen der E-Mails als Urlaubsvertretung ist daher in Ordnung, verschafft sich Ihr Chef aber laufend ohne Ihr Wissen Überblick über Ihre E-Mails, ist dies unzulässig.

Mitverfolgen von Internetnutzung
Nachdem dem Arbeitgeber ein gewisses Interesse zugestanden wird, sein Unternehmen vor der Gefahr durch falsches Surfverhalten seiner Arbeitnehmer zu schützen (Besuch krimineller Seiten, potenziell virenträchtige Downloads etc.), ist es grundsätzlich zulässig, dass Internetnutzungsdaten gespeichert werden. Deren Auswertung bedarf jedoch in jedem Fall einer Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung der Arbeitnehmer, sodass klar ist, wer warum auf die Daten zugreift.

Videoüberwachung im Job
Wenn im Betrieb aus Sicherheitsgründen Videokameras installiert werden, dann darf dies nur in öffentlichen Bereichen geschehen sowie in Betrieben mit Betriebsrat nur nach vorhergehender Betriebsvereinbarung. Gibt es keinen Betriebsrat, muss wiederum jeder einzelne Arbeitnehmer seine Zustimmung erteilen. Weiters muss genau bekannt gegeben werden, wie viele Kameras installiert werden und wo. Jedenfalls nicht zulässig sind Kameras in Garderoben oder Waschräumen bzw. am WC. Jegliche Überwachung muss von der Datenschutzkommission bewilligt werden. Dasselbe gilt für Durchsuchungen am Ende eines Arbeitstags.

Abhören von Telefonaten
Das heimliche Abhören oder Aufzeichnen von Telefonaten ist jedenfalls unzulässig. Dabei ist es egal, ob es um ein privates oder berufliches Gespräch geht, da sich auch der Gesprächspartner auf Vertraulichkeit verlassen können muss. Ausnahme sind angekündigte Aufzeichnungen, wie etwa Anrufe in einem Call Center.

Lokalisieren von Dienstwägen
Auch hier gilt: Heimlich geht gar nichts. Im Allgemeinen sollte es dem Arbeitgeber reichen, dass ein Fahrtenbuch geführt wird und Zeitaufzeichnungen vorgenommen werden. Das Aufzeichnen von GPS-Daten bedarf einer besonderen Begründung, wird aber im Allgemeinen als zu weit gehender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gesehen.

Wie setzt man sich zur Wehr?
Entdecken Sie Kontrollmaßnahmen, die nicht in der Betriebsvereinbarung oder individuell geregelt sind, haben Sie ein Recht auf Unterlassung. Dieses kann auch beim Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden. Grundsätzlich steht als erste Anlaufstelle jedoch der Betriebsrat zur Verfügung bzw. sollte der Kontakt zur Unternehmensführung in Betrieben ohne Betriebsrat gesucht werden.

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