Was ist der Unterschied zwischen Karenz und Kinderbetreuungsgeld, wie lange habe ich überhaupt Anspruch und worauf muss ich achten? Aufklärung zu den wichtigsten Fragen gibt Bianca Liebmann-Kiss, Expertin für Frau, Beruf & Familie in der Arbeiterkammer Steiermark.
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt die Geldleistung bis einen Tag vor dem 1. Geburtstag des Kindes beziehungsweise bis zum 14. Lebensmonat, wenn beide Elternteile das Kinderbetreuungsbild beziehen. Die Karenz (arbeitsrechtliche Freistellung) ist dagegen bis zum 22. beziehungsweise 24. Lebensmonat (wenn beide Elternteile in Karenz gehen) möglich.
Sollte auch der Partner in Karenz gehen und die Elternteile ein überlappendes – also gemeinsames – Karenzmonat in Anspruch nehmen wollen, so verkürzt sich die maximale Karenzdauer auf das 23. Lebensmonat des Kindes.
Achten Sie auf die Fristen
Folgende wichtige Fristen für Anspruch und Versicherung gilt es dabei zu beachten: Planen die Eltern einen Wechsel der Karenz und möchten beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen, hat der Wechsel spätestens am 1. Geburtstag zu erfolgen. Danach gibt es nämlich keinen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mehr.
Und Achtung: Ist die Geldleistung (KBG) vorbei, ist man nicht mehr versichert; dann besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Mitversicherung.
Bei Unklarheiten kann man sich jederzeit gerne an die Arbeiterkammer Steiermark wenden.
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