Wer sich wie ein Mann in Bad Ischl im Adamskostüm im Stadtbrunnen abkühlt, sollte zumindest das Geldbörserl in Griffweite haben: Denn die nackten Tatsachen können bis zu 500 Euro kosten. So sie denn als „Störung der öffentlichen Ordnung“ klassifiziert werden. Wann das gilt und was man zuhause tun darf, lesen Sie hier.
Es muss ein ungewöhnlicher Anblick gewesen sein: Am brütend heißen vergangenen Sonntag kühlte sich ein Mann mitten in Bad Ischl nackt in einem Brunnen ab – die „Krone“ berichtete. Das eigentümliche Badevergnügen hatte für den Herren im Adamskostüm Konsequenzen: Er wurde angezeigt.
„Das Delikt, das hier zur Anwendung kommen dürfte, nennt sich Störung der öffentlichen Ordnung“, erklärt Alois Lanz, Chef der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Gmunden. „Wenn das Delikt erfüllt ist, habe ich eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro zu zahlen.“ Festgelegt ist das im bundesweiten Sicherheitspolizeigesetz. Bei „erschwerenden Umständen“, heißt es in Paragraf 81, kann anstelle der Geldbuße auch „eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.“
Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Rücksichtsloses Verhalten
Doch ab wann genau ist die öffentliche Ordnung gestört, und wie viel Haut ist noch gesetzeskonform? Das Delikt ist erfüllt, wenn sich jemand an einem öffentlichen Ort „besonders rücksichtslos“ verhält, erklärt Lanz. „Ein Beispiel: Das Verhalten bewegt Dritte dazu, dass sie sich anders verhalten als sonst. Wenn jemand in einer Fußgängerzone herumschreit und die Leute gehen nicht normal weiter, sondern flüchten, weil sie sich fürchten, dann ist der Paragraf 81 erfüllt“, sagt der Bezirkshauptmann, der gleichzeitig Jurist ist.
Im eigenen Garten darf man hüllenlos sein
„Wenn sich jemand auszieht und es gibt keine Reaktion darauf, dann ist der Tatbestand nicht erfüllt.“ Im eigenen Garten kann man im Sommer übrigens – zumindest aus rechtlicher Perspektive – beliebig viele Hüllen fallen lassen, selbst wenn die Terrasse einsehbar ist. „Der eigene Garten ist kein öffentlicher Ort und daher ist der Tatbestand hier nicht gegeben“, erklärt Lanz.
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