Im Fall jener Wienerin, die dem Rapper Sean „Diddy“ Combs Vergewaltigung vorwirft, nachdem sie von dem Musiker unter Drogen gesetzt worden war, gibt es keine strafrechtliche Verfolgung seitens der Staatsanwaltschaft Wien – zumindest vorerst. Die TV-Moderatorin war zum Zeitpunkt des von ihr angezeigten Übergriffs 19 Jahre alt, sie hatte sich in der Hoffnung auf ein Interview mit dem Musiker getroffen.
Die Moderatorin hatte im vergangenen Februar wegen des von ihr behaupteten Übergriffs den mittlerweile 55-jährigen Künstler angezeigt, gab Behördensprecherin Nina Bussek Dienstagmittag bekannt. Zur Tat soll es Ende März 2000 nach einem Wien-Konzert in einem Tourbus gekommen sein.
Nach einer rechtlichen Bewertung der Sachverhaltsdarstellung hätte die Wiener Anklagebehörde festgestellt, dass der Vergewaltigungsvorwurf nach derzeitiger österreichischer Rechtslage verjährt ist und Combs daher in einem sogenannten Inlandsverfahren nicht mehr belangt werden könnte.
Prozessausgang könnte Auswirkung auf Verjährung haben
Die Verjährungsfristen erstrecken bzw. verlängern sich aber, sollte sich herausstellen, dass Combs zwischenzeitlich andere Missbrauchshandlungen begangen hat und dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist. Seit Mitte Mai läuft in New York bekanntlich ein Prozess gegen den Rapper, in dem unter anderem schwere Sexualverbrechen inkriminiert sind.
Sollte es in dieser Verhandlung, die sechs bis acht Wochen dauern soll, zu Schuldsprüchen wegen Vergewaltigung oder anderen Missbrauchsdelikten kommen, wäre von der Staatsanwaltschaft Wien zu prüfen, ob die Verjährungskette bis zum März 2000 zurückreicht und sich allenfalls schließen lässt. In dem Fall wäre der Wiener Vergewaltigungsvorwurf von der Wiener Staatsanwaltschaft dann wieder aufzugreifen.
Die Verjährungsfrist für Vergewaltigung von erwachsenen Personen beträgt hierzulande grundsätzlich zehn Jahre. In besonders schweren Fällen – wenn damit eine gravierende Körperverletzung oder Traumatisierung verbunden ist – verlängert sich die Frist auf 20 Jahre.
„Wir haben daher das Verfahren nach § 192 StPO unter Vorbehalt einer späteren Verfolgung eingestellt“, erläuterte Staatsanwaltschaft-Sprecherin Bussek. Bei einer Verurteilung Combs in den USA „werden wir die Rechtslage neu prüfen“, garantierte sie.
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