AK-SERVICE-TIPP

Kindererziehung und Pensionszeiten

Steiermark
28.05.2025 05:59

Damit es in der Pension nicht zu bösen Überraschungen kommt, gilt es rund um die Anrechnung von Kindererziehungszeiten einiges zu beachten, wie Lisa Wassner, Expertin für Frau, Beruf und Familie in der Arbeiterkammer Steiermark, weiß.

Die ersten vier Jahre nach der Geburt eines Kindes werden in der Pensionsversicherung mit einer Bemessungsgrundlage von 2.300,10 Euro (gesetzlich festgelegte Beitragsgrundlage für 2025) monatlich bewertet.

Wird innerhalb dieser Phase ein weiteres Kind geboren, dann stoppt die Anrechnung für das erste Kind und die 48-Monate-Frist beginnt wieder aufs Neue zu laufen. Für Mehrlingsgeburten werden 60 Monate angerechnet.

Die Kindererziehungszeiten werden dem Elternteil angerechnet, der sich tatsächlich überwiegend um die Betreuung des Kindes gekümmert hat. Dies wird bei jenem Elternteil vermutet, der in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld bezogen hat oder in diesem Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag.

Wird während der Kindererziehungszeiten bereits wieder über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet, so wird dieses Einkommen zusätzlich berücksichtigt. Denn jener Betrag, der den Frauen auf ihr Pensionskonto gutgeschrieben wird, steht ihnen in jedem Fall zu.

Beitragsmonate zählen nicht doppelt
Pensionsbeiträge, die aus ihrer aktuellen Berufstätigkeit entstehen, werden zu diesem dazugerechnet. Die Beitragsmonate zählen allerdings nicht doppelt.

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Steirerkrone
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