Auch höhere Strafe

Der letzte Weg wird in 40 Paragrafen neu geregelt

Oberösterreich
20.08.2023 07:00

In 40 Paragrafen gibt das Oö. Leichenbestattungsgesetz die Schritte nach dem Tod vor. Heuer wird eine überarbeitete Version beschlossen, die auch Situationen wie im Mühlviertel, wo eine Leiche ungewollt einen halben Tag liegen blieb, verhindern soll. Es gibt längere Frist und höhere Strafe.

in an einem Herzinfarkt Verstorbener, der - trotz vielmaliger Anrufe - zwölf Stunden nicht abgeholt wird, weil kein Arzt für die Totenbeschau erreichbar ist. So ein Fall, der - wie berichtet - in einer Pension in Grein passiert ist, soll künftig nicht mehr vorkommen.

Denn das Oö. Leichenbestattungsgesetz wurde überarbeitet und wird noch heuer beschlossen. In den 40 Paragrafen, die den letzten Weg genau regeln, gibt es da einige Änderungen. So etwa, dass eine Leiche, sofern kein Verdacht auf Fremdverschulden vorliegt, auch vom Notarzt für den Abtransport vom Bestatter freigegeben werden kann. Damit kann die Totenbeschau, für die weiterhin die von der Gemeinde bestellten Ärzte verantwortlich sind, etwa in einer Leichenhalle erfolgen. Bisher musste der Tote am Auffindungsort bleiben. Ohne Zustimmung des Totenbeschauers muss der Verstorbene spätestens nach 24 Stunden abgeholt werden.  Bisher waren Totenbeschauer auch bei Fehlgeburten gefragt, das entfällt nun.

Neu ist, dass die Frist, bis der Verstorbene „unter die Erde“ muss, verlängert wurde. Von derzeit sechs Tage auf zehn Tage.  Soll eine Urne in einem Gewässer beigesetzt oder die Asche verstreut werden, muss dies der Verstorbene noch zu Lebzeiten nachvollziehbar bekannt geben.

Kleine Aschenmenge für Angehörige
Neu ist auch, dass - außer der Verblichene hat es anders bestimmt - aus einer Urne eine „kleine Aschenmenge“ an nächste Verwandte als Erinnerung übergeben werden darf, diese darf aber nicht an „allgemein zugänglichen Orten“ vergraben oder verstreut werden.

Gestrichen wurde ein Passus, dass nächste Angehörige, die „mit dem Verstorbenen in Feindschaft gelebt haben“, keine Möglichkeit haben, bei der Art der Beerdigung mitzureden. Die Verpflichtung, dass jeder Friedhof oder jedes Krematorium eine Leichenhalle braucht, entfällt ebenfalls, es muss allerdings eine in der Nähe vorhanden sein - der Umkreis ist nicht definiert.

Teure Verfehlungen
Und wie bei jedem Gesetz gibt es eine Strafe, wenn es gebrochen wird. Diese wird gehörig erhöht: Bisher waren es nur 220 Euro, in der Neufassung sind es 3000 Euro.

(Bild: Krone KREATIV, Alexander Schwarzl, Markus Wenzel)

„Krone“-Kommentar: Ein bisserl darüber nachdenken
Ganz persönlich hoffe ich, dass sich Gevatter Tod noch ein bisschen viel Zeit lässt. Aber vielleicht wäre ab und zu ein Gedanke an das „Danach“ nicht verkehrt. Also nicht, was für einen selbst danach kommt, sondern was auf Erden passiert. Denn da haben Tote noch ein Wörtchen mitzureden.
Wer also schon weiß, dass er lieber beerdigt oder verbrannt werden will, soll das am besten schriftlich bekannt geben. Und Sonderwünsche fürs Begräbnis sowieso. Wichtig für alle, die was zu vererben haben: Wer soll was kriegen. Noch wichtiger: Wer was nicht. Am besten alles regeln, bevor man nichts mehr mitreden kann, also zu Lebzeiten, dann kann man eventuelle „Missverständnisse“ noch klären.
Oder es ist einem alles egal und dann nimmt eben das Gesetz seinen Lauf.

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