Eine Gesetzesnovelle zur Straßenverkehrsordnung, die ab 1. Oktober in Kraft tritt, bring einige Änderungen mit sich. Wessen parkendes Auto zu weit in den Gehsteig ragt, kann abgestraft werden.
Radfahrer dürften sich freuen. Ab Samstag, 1. Oktober treten mit der 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung einige neue Regelungen in Kraft, die vor allem für Radfahrer grundlegende Verbesserungen bringen. Für Verkehrsstadträtin Sandra Wassermann sorgt die Novelle für ein besseres Miteinander im Straßenverkehr. „Vor allem für Radfahrer sind die neuen Regeln sehr wertvoll!“
Das sind die wichtigsten Änderungen:
Weniger Umwege für Fußgänger und Vorrang: Fußgänger können ab Oktober, sollte es die Verkehrslage zu lassen, auch ohne einen Zebrastreifen die Straße queren. Außerdem ist es nun klar festgeschrieben, dass Fußgänger am Gehsteig Vorrang haben, beispielsweise bei Garagen-Ausfahrten.
Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden wird festgeschrieben: Innerorts muss beim Überholvorgang von Radfahrern künftig mindestens 1,5 Meter, außerhalb des Ortsgebietes 2 Meter Abstand gehalten werden. Nur wenn das Kfz mit höchstens 30 km/h überholt, darf der Abstand etwas geringer sein. In Deutschland gibt es diese Regel bereits.
Grünpfeil für Radfahrer: Mit einem neuen Verkehrsschild „Grünpfeil“ soll es Radfahrern nun auch möglich sein, bei Kreuzungen trotz „Rot“ rechts abzubiegen oder sogar geradeaus zu fahren. Gegenüber querenden Fußgängern haben Radfahrer aber Nachrang.
Weniger Barrieren und Hindernisse am Gehsteig: Wer seinen Pkw in Zukunft so parkt, dass Fahrzeugteile in den Gehsteig hineinragen, kann zur Kasse gebeten werden. „Vor allem für Menschen, die mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen unterwegs waren, wurden bei engen Stellen behindert“, so Wassermann. Der Gehsteig darf nur dann für eine kurze Ladetätigkeit genutzt werden, wenn eine Mindestbreite von 1,5 Metern frei bleibt.
Erwachsene dürfen neben Kind Rad fahren: Eine wichtige Neuerung für Eltern: Es ist nun auf der Fahrbahn erlaubt, neben dem radfahrenden Kind mit dem Fahrrad zu fahren. Ausgenommen sind Schienenstraßen.
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