Ein Arbeiter aus dem Bezirk Wels wollte sich von seinem todkranken Vater, der im Ausland lebte, verabschieden. Mehrmals bat er seinen Arbeitgeber, deshalb einige Tage frei zu bekommen. Weil das Ableben des Vaters bereits absehbar war, flog der Arbeiter schließlich zu ihm, und drei Tage später starb er dann tatsächlich und wude beerdigt. Doch anstatt dem Mann Beileid zu bekunden, sprach die Firma die Entlassung aus. Die AK konnte für ihn eine Nachzahlung von fast 6700 Euro erreichen.
Der Arbeiter teilte seinem Chef im Frühjahr mit, dass sein Vater im Sterben liege, und bat ihn, für einige Tage zu diesem ins Ausland fliegen zu dürfen. Nachdem der Mann auf sein letztes Ansuchen keine Antwort mehr erhielt, der Vater aber nicht mehr lange zu leben hatte, flog er zu ihm. Drei Tage später musste der Mann seinen Vater verabschieden und zu Grabe tragen, danach kehrte er unmittelbar mit dem erstmöglichen Flug wieder zurück. Doch sein Arbeitgeber hatte offenbar kein Verständnis für seine Situation und zeigte kein Entgegenkommen. Stattdessen sprach das Unternehmen während seines Auslandsaufenthalts die Entlassung aus, mit der Begründung, der Mann sei der Betriebsstätte unentschuldigt ferngeblieben.
Entlassung unberechtigt
Verzweifelt wandte sich der Arbeiter an die AK Wels. Diese stellte in einem Interventionsschreiben an die Firma klar, dass die Entlassung unberechtigt war, weil das Fernbleiben vom Dienst wegen der schweren, letztlich zum Tod führenden Erkrankung und der nachfolgenden Beerdigung seines Vaters einen rechtmäßigen Dienstverhinderungsgrund darstellte. Die AK forderte für den Mann die offenen Ansprüche ein: Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und offene Überstunden. Der Mann hatte regelmäßig mehr Überstunden gemacht, als durch die Überstundenpauschale abgedeckt waren. Die Firma lenkte ein und zahlte dem Mann knapp 6.700 Euro nach.















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