Höhere Abgaben

Leerstände: Platter fordert Verfassungsänderung

Tirol
02.05.2022 11:37

Tirols Landeshauptmann Günther Platter (ÖVP) will mehr Spielraum bei der geplanten Leerstandsabgabe und fordert eine Verfassungsänderung. Er schlug eine Übertragung des „Volkswohnungswesens“ vom Bund an die Länder vor. Denn ein Lenkungseffekt würde sich nur bei höheren Abgabensätze einstellen. Eine Erhöhung sei aufgrund geltender Bundesgesetze aber nicht möglich.

Eine hohe Leerstandsabgabe laufe nämlich Gefahr, als „Wohnungs-Bewirtschaftungsmaßnahme“ qualifiziert zu werden, und würde somit in Bundeskompetenz eingreifen, so Platter gegenüber der  Tiroler Tageszeitung. Platter kündigte an, bei der Landeshauptleutekonferenz Ende Mai den Antrag einzubringen, das Volkswohnungswesen zu verändern: „Die Bundesländer müssen individuell auf die Herausforderungen am Wohnungsmarkt reagieren können.“ Weitere Länder sollen sich dem anschließen. Eine Leerstandsabgabe ist aktuell nicht nur in Tirol, sondern auch in Salzburg, der Steiermark oder Wien angedacht und teilweise bereits beschlossen.

Nachschärfen an Leerstands-Novelle
Ungeachtet dessen kündigt Platter auch an, die Tiroler Leerstands-Novelle, die am 1. Jänner 2023 in Kraft treten soll, noch vor Beschlussfassung im Juli-Landtag nachschärfen zu wollen. So soll an der Abgabenhöhe „noch versucht werden zu schrauben“. Auch der für das Thema Raumordnung zuständige Landesrat Johannes Tratter (ebenfalls ÖVP) hätte sich in der vorliegenden Gesetzesnovelle höhere Abgabensätze gewünscht.

Bis zu 183 Euro pro Monat
Geplant ist derzeit eine gestaffelte Abgabenhöhe je nach Wohnungsgröße. Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass bei einer leer stehenden Wohnung mit einer Größe von bis zu 30 Quadratmeter 20 Euro pro Monat eingehoben werden können, bei einer Wohnungsgröße von mehr als 250 Quadratmeter sind es 183 Euro pro Monat. Ausnahmen sind für den Eigenbedarf von bis zu zwölf Monaten, nicht benutzbare Wohnungen, gewerbliche bzw. berufliche Zwecke oder beim Nachweis der Nicht-Vermietbarkeit zum ortsüblichen Mietzins vorgesehen. Nicht ausgenommen sein sollen gemeinnützige Bauträger sowie Freizeitwohnsitze.

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