Das abrupte Ende der touristischen Wintersaison 2020 in Salzburg, während der ersten Phase der Corona-Krise, war rechtskonform. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am 03. März bei einer Prüfung der Verordnung, entschieden.
Mit dieser Verordnung von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann, wurde die „Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2“ angeordnet. Damals hielten sich etwa 180.000 Urlauber in Salzburg auf, die Hotels im Gebirge waren zu etwa 90 Prozent ausgelastet und der Fall Ischgl war gerade bekannt geworden.
Enorme Einbußen für Unternehmer
Nachdem die Schließung aller Hotels und Seilbahnen dazu geführt hatte, dass Unternehmen enorme Einbußen erleben mussten, klagten viele gegen die Verordnung nach dem Epidemiegesetz beim Landesverwaltungsgericht Salzburg.
Bei der Überprüfung begannen die Richter zu zweifeln, ob die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft (BH) zur Schließung überhaupt rechtmäßig sei: Der Akt enthalte lediglich eine Weisung des Landes zur Erlassung dieser Verordnung nach einem vorgefertigten Muster, „weshalb es an einer ausreichenden Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen fehle“. Das Landesverwaltungsgericht beantragte daher, dass der VfGH die Gesetzwidrigkeit bestätigt.
Die angefochtene Verordnung erging in der ersten Phase der COVID-19-Pandemie, in der das Wissen über SARS-CoV-2 und über COVID-19 entsprechend beschränkt war.
Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Ausreichend dokumentiert
Doch das Höchstgericht kam nun zu einem anderen Ergebnis: Die Gründe für die Schließung der Seilbahnen und Unterkünfte hätten nicht unbedingt im Verordnungsakt der BH angeführt werden müssen, wenn sie bereits im Akt des Weisungsgebers - in diesem Fall des Landes Salzburg - dokumentiert seien, heißt es sinngemäß in der Entscheidung, die der APA vorliegt. Heißt konkret: Die Dokumentation über die Entscheidung des zuständigen Landes (Salzburg) war ausreichend verfasst.











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