Einer Vortragsrednerin, die den Sänger Xavier Naidoo 2017 als Antisemiten bezeichnet hatte, sind diese Äußerungen zu Unrecht verboten worden (siehe Video oben). Eine Verfassungsbeschwerde der Frau hatte Erfolg, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch mitteilte. Die Gerichte, die Naidoos Klage stattgegeben hatten, hätten „die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf“ verkannt.
Die Referentin der Amadeu Antonio Stiftung hatte einen Vortrag zum Thema „Reichsbürger“ gehalten und war im Anschluss gefragt worden, wie sie den umstrittenen Sänger einstufe. Sie hatte geantwortet: „Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ Anlass waren unter anderem verschiedene Liedtexte und Äußerungen Naidoos.
Das Landgericht Regensburg und das Oberlandesgericht Nürnberg hatten der Frau die Behauptung verboten. Die Äußerungen beeinträchtigen die personale Würde Naidoos und hätten eine Prangerwirkung. Außerdem sei die objektive Richtigkeit der Aussage nicht hinreichend belegt.
Naidoo hat sich mit seinen streitbaren politischen Ansichten freiwillig in den öffentlichen Raum begeben und beansprucht für sich entsprechend öffentliche Aufmerksamkeit.
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Diese Urteile sind nach der Karlsruher Entscheidung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Naidoo habe sich „mit seinen streitbaren politischen Ansichten freiwillig in den öffentlichen Raum begeben“ und beanspruche „für sich entsprechend öffentliche Aufmerksamkeit“. Ihm deshalb einen „besonderen Schutz zuteilwerden zu lassen, hieße, Kritik an den durch ihn verbreiteten politischen Ansichten unmöglich zu machen“, schreiben die Verfassungsrichter.
„Mit einem Bein bei den Reichsbürgern“
Außerdem habe die Frau im Kontext unzweideutig gesagt, dass sie Naidoo „mit einem Bein bei den Reichsbürgern“ sehe. Dies könne nicht dahin gehend missverstanden werden, dass er die Würde jüdischer Menschen durch nationalsozialistisches Gedankengut verletze. Das Landgericht muss sich nun noch einmal mit dem Fall befassen und dabei die Einschätzungen aus Karlsruhe beherzigen.
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