Signal oder Warnung?

Schüsse bei Einsatz haben gerichtliches Nachspiel

Vorarlberg
19.04.2020 13:43

Signal- oder Warnschüsse? Die Abgabe zweier Schüsse in die Luft im Zuge eines Polizeieinsatzes bei der Burgruine Ramschwag im Vorarlberger Nenzing ist nun ein Fall für das Gericht. Drei Spaziergänger, die sich damals im Bereich der Ruine befanden, brachten eine Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht dagegen ein. Sie hatten die Schüsse als Warnschüsse, die ihnen gegolten hätten, interpretiert - laut ihrem Anwalt sei die Schussabgabe „rechtswidrig“ gewesen. Die Polizei sprach hingegen am Sonntag von internen Signalschüssen, da das Polizeifunkgerät nicht funktioniert habe.

Der Vorfall hatte sich am 20. März abgespielt, zu diesem Zeitpunkt galten bereits die Maßnahmen, um eine Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Ursprünglich war seitens der Vorarlberger Polizei davon die Rede, dass mehrere Personen schlagartig die Flucht in den Wald ergriffen, als die alarmierte Exekutive bei der Burgruine ankam. Dann soll es zu einer Art Verfolgungsjagd gekommen sein.

Wie ein Polizeisprecher am Sonntag auf Nachfrage mitteilte, habe sich der Vorfall aber folgendermaßen abgespielt: Man sei informiert worden, dass eine Gruppe von acht Jugendlichen bei der Burgruine die Abstände nicht einhalten würde. Als man dort ankam, habe man aber - neben den erwähnten drei Personen - nur vier Jugendliche angetroffen. Deshalb hätten sich die Beamten im Umkreis auf die Suche nach den restlichen begeben.

Polizeifunkgerät ohne Strom
Im Wald nahe der Ruine habe dann ein Beamter die beiden Schüsse in die Luft abgefeuert, um Kollegen auf seinen Standort aufmerksam zu machen. Und dies deshalb, weil zuvor das Funkgerät aufgrund fehlenden Stroms nicht funktioniert habe, wie der Sprecher Medienberichte bestätigte. Weitere Jugendliche seien dann noch angetroffen worden, hieß es.

Anwalt: Schüsse „rechtswidrig und absolut unzulässig“
Die drei Spaziergänger allerdings hatten die abgegebenen Schüsse als Warnschüsse, die auch ihnen gegolten hätten, interpretiert und brachten dagegen eine Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein. Laut ihrem Anwalt war das Ausüben unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, zu der auch die Abgabe von Warn- und Signalschüssen zählen würden, rechtswidrig. Die Abgabe von Schüssen „grenzt an Wahnsinn, war absurd und vor allem absolut unzulässig“, erklärte der Anwalt in der Beschwerde. Seine Mandanten, die „eingeschüchtert und völlig perplex“ gewesen seien, hätten zudem den Mindestabstand eingehalten - untereinander und während des Fußwegs zur Ruine auch zu einer anderen, vierköpfigen Gruppe.

Gestraft wurden die drei Spaziergänger damals übrigens nicht - laut ihrem Anwalt wurde eine Verwarnung ausgesprochen. Auch wurden sie darauf hingewiesen, dass derartige Verstöße beim nächsten Mal eine Geldstrafe von bis zu 1400 Euro nach sich ziehen würden.

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