Fakten im Überblick

Mindestsicherung Neu: Wartefrist für Zuwanderer

Österreich
13.03.2019 08:08

Die Regierung beschließt am Mittwoch im Ministerrat ihr Modell der Mindestsicherung. Trotz heftiger Kritik in der Begutachtung gibt es nur kleine Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf. Eines vorweg: Die Höhe der Geldleistungen bleibt unverändert, für Zuwanderer gilt aber künftig eine Wartefrist von fünf Jahren. Ebenfalls neu: Der Bonus für Behinderte wird von einer Kann- in eine Muss-Bestimmung umgewandelt. Hier alle Fakten zur Mindestsicherung Neu im Überblick:

  • Monatliche Zuwendung
    Pro Person kommen maximal 885 Euro zur Auszahlung, bei Paaren maximal 1240 Euro.
  • Wartefrist
    Für Drittstaatsangehörige sowie EU- und EWR-Bürger ist eine fünfjährige Wartefrist vorgesehen, bevor sie die Mindestsicherung beziehen können.
  • Kinderzuschlag
    Für Familien mit mehreren Kindern bringt die Neuregelung Einschnitte durch eine Staffelung: Für das erste Kind gibt es 216 Euro, für das zweite Kind 130 Euro und ab dem dritten Kind je 43 Euro.
  • Alleinerzieher
    Für Alleinerzieherinnen bleibt es bei einer Kann-Bestimmung. Ihnen können die Länder nach eigenem Ermessen Zuschläge ausschütten.
  • Behinderung
    Für Menschen mit Behinderung ist ein Bonus von 18 Prozent bzw. 155 Euro vorgesehen. Diese Regelung ist dann auch für die Länder zwingend.
  • Wohngemeinschaft
    Leben mehrere Mindestsicherungsbezieher in einer Wohngemeinschaft, so gilt eine Deckelung von derzeit 1510 Euro. Kinder und Menschen mit Behinderung sind von der Deckelung ausgenommen.
  • Wohnungszuschuss
    Die Länder können - wie auch schon bisher bekannt - einen Wohnzuschuss von bis zu 30 Prozent gewähren, um die unterschiedlich hohen Mietkosten in den Bundesländern zu berücksichtigen.
  • Bezugsdauer
    Nach maximal zwölf Monaten muss ein neuer Antrag für die Mindestsicherung gestellt werden. Ausgenommen davon sind nur dauerhaft erwerbsunfähige Bezieher.
  • Straftäter und Häftlinge
    Straftäter bekommen während des Aufenthalts in der Haftanstalt keine Mindestsicherung, unmittelbar nach ihrer Entlassung (auch nach einer bedingten) haben sie aber Anspruch darauf.
  • Deutschkenntnisse
    Unverändert im Vergleich zu den ursprünglichen Plänen bleiben die Kürzungen für Zuwanderer mit schlechten Deutschkenntnissen. Sie bekommen nur 563 Euro. Den vollen Betrag gibt es erst ab Deutsch-Niveau B1 oder Englisch-Niveau C1.
  • Vermögenszugriff
    Bestehen bleibt die Möglichkeit der Länder, auf das Vermögen der Betroffenen zuzugreifen. Es gibt aber Ausnahmen, so soll etwa ein Auto, das zur Fahrt in die Arbeit benötigt wird, vom Zugriff ausgenommen sein. Zudem wird ein „Schonvermögen“ von knapp 5200 Euro definiert, auf das kein Zugriff möglich ist. Zugleich wird die Frist für den Zugriff auf das Eigenheim bzw. die pfandrechtliche Eintragung im Grundbuch von sechs Monaten auf drei Jahre erhöht.

Sanktionen bleiben Ländersache
Nach einem geplanten öffentlichen Hearing im Parlament soll der Entwurf nach den Plänen der Regierung Ende Mai im Nationalrat beschlossen werden. Die Länder haben dann bis Ende des Jahres Zeit für ihre Ausführungsgesetze, mit 1. Jänner 2020 soll dann das Grundsatzgesetz des Bundes, in dem konsequent von „Sozialhilfe“ und nicht mehr von „Mindestsicherung“ gesprochen wird, in Kraft treten. Die genauen Ausführungsbestimmungen sowie konkrete Sanktionen bei Missbrauch oder Arbeitsunwilligkeit müssen die Länder selbst festlegen.

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