Ob in der Bundeshauptstadt bereits Strafen in Sachen Tabakgesetz verhängt wurden, ist nicht bekannt - und wird laut Behörde auch nicht gesondert erhoben. Und da in Wien für die Kontroll- und Straf-Schritte verschiedene Ämter zuständig sind, wäre der Vorgang ist durchaus komplex: Wird etwa das Fehlen der verpflichtenden Beschilderung beanstandet, mittels derer Gaststätten als Raucher-bzw. Nichtraucherlokal deklariert werden müssen, wird das Marktamt (MA 59) informiert. Bezieht sich die Anzeige auf das Fehlen eines Nichtraucherbereiches, wird die Baupolizei (MA 37) kontaktiert. Sie prüft dann, ob der jeweilige Wirt Umbaupläne eingereicht hat und damit die Übergangsfrist bis 1. Juli 2010 in Anspruch nehmen kann.
Juristen orten Unklarheiten und Probleme
Gastronomen, Zigarettenliebhaber, Nichtraucher und Bezirksbehörden - viele haben mit dem gesetzlichen Qualmverbot seit Jahresbeginn ihre liebe Not. Heftige Kritik an den Regelungen im Tabakgesetz üben auch Juristen, die in einigen Paragrafen Ungereimtheiten und Schwierigkeiten orten. "Ich halte das ganze Gesetz für schwer verunglückt", kritisierte unter anderem Verfassungsjurist Heinz Mayer. Weniger negativ sieht es sein Kollege Bernd-Christian Funk: Das Gesetz sei zwar kompliziert und berge Unklarheiten in sich. Dass die Regelungen nicht vollziehbar seien, stimme allerdings nicht.
"Im Strafverfahren ist das eine Fundgrube für juristische Spitzfindigkeiten", beurteilte Mayer das Gesetz. Wie man die Regelungen durchsetzen solle, sei seiner Meinung nach völlig unklar. "Was macht der Wirt, wenn der Gast unerlaubt raucht", so der Jurist, "muss er den eigenen Gast anzeigen?" Eine Meldung bei der Behörde mit dem Inhalt "eine große blonde Dame habe unerlaubt gequalmt" werde zudem nicht viel bringen. "Das Amt muss dem nachgehen, wenn das Ganze soweit formuliert ist, dass man glaubt, da ist was dran", betonte der Jurist . Für einen begründeten Verdacht brauche man beispielsweise einen Name, die Lokal-Bezeichnung oder andere Details.
Frage der Legitimität staatlicher Intervention
Nicht ganz so kritisch fällt die Analyse Funks aus: "Es stellt sich schon die Frage der Umsetzung, da gibt es einige Unklarheiten", meinte der Verfassungsrechtler. "Das Gesetz setzt natürlich schon sehr darauf, dass es freiwillig befolgt wird und auf soziale Kontrolle. Es gibt halt einen sehr großen Spielraum für die Verwaltungspraxis." Eine flächendeckende staatliche Kontrolle sei schlichtweg nicht vorgesehen. "Ich halte das auch für richtig", betonte Funk im Hinblick auf eine möglichst große Selbstbestimmung. "Der Preis dafür sind starke Unterschiede in Bundesländern und Bezirken." Aber grundsätzlich stelle sich natürlich auch die Frage der Legitimität der staatlichen Intervention im Privatbereich durch dieses Gesetz.
"Ich kann die Behörde hinhalten“
Die Frage der räumlichen Abtrennung und der Übergangsfrist ist für die Verfassungsjuristen ebenfalls nicht restlos geklärt. Will man verlängerte Fristen für die Umstellung genießen, genüge ein Antrag mit einer Ankündigung von Bauarbeiten, so Mayer. "Ganz gleich, ob ich wirklich umbaue oder nicht: Ich kann die Behörde hinhalten. Es genügt, wenn ich den Antrag stelle, ich muss das Verfahren nicht einmal weiterführen."
Will man in einem Lokal ein Raucherkammerl führen, muss laut Gesetz gewährleistet sein, dass "kein Rauch in den Nichtraucher-Raum" dringt, kritisierte Mayer weiter. "Wörtlich kann man das nicht umsetzen." Bei einer strengen Auslegung, wäre keine Tür erlaubt und somit auch kein Extra-Qualmbereich machbar. "Eine klare einfache Regelung, die für alle verstehbar ist, ist es nicht", bestätigte auch Funk. "Diese ganzen Regelungen zum Nichtraucher-Schutz sind auf den ersten Blick nicht so ohne weiteres zu durchschauen." Die Vorschrift für eine Raumtrennung könne man allerdings kaum spezifizieren. "Der Grundgedanke ist schon im Einzelfall erkennbar", betonte Funk. Im Zweifel müsse in solchen Fällen immer gelten, dass mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit das Befolgen des Gesetzes verhindert wurde.
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