Wer arbeitslos ist und sich gerne etwas dazuverdienen möchte, der muss wichtige Änderungen beachten, die mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten sind. Bestens informiert zu allen Neuerungen ist Jacqueline Weber, Expertin für Sozialversicherungsrecht in der Arbeiterkammer Steiermark.
Seit 1. Jänner 2026 ist der geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld bzw. zur Notstandhilfe eingeschränkt. Dann dürfen nur noch bestimmte Gruppen ein geringfügiges Dienstverhältnis ausüben und gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehen. Personen, die mindestens 26 Wochen neben ihrem vollversicherten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, dürfen diese auch nach Ende des vollversicherten Dienstverhältnisses weiterhin ausüben.
Maximal 26 Wochen geringfügiger Zuverdienst
Wer mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, darf danach für maximal 26 Wochen geringfügig dazuverdienen.
Langzeitarbeitslose ab dem vollendeten 50. Lebensjahr oder mit Behindertenstatus, die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, dürfen zeitlich unbegrenzt eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
Wer eine vom AMS geförderte Maßnahme besucht, wo bei Beginn feststeht, dass diese länger als vier Monate dauert und mindestens 25 Wochenstunden umfasst, darf geringfügig dazuverdienen.
Nach Bezug von Kranken-, Reha- oder Umschulungsgeld von mindestens 52 Wochen ist es für bis zu 26 Wochen möglich, geringfügig zu arbeiten und Arbeitslosengeld zu beziehen.
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