Strengere Regeln

Heizkostenzuschuss: Wer umzieht, verliert Anspruch

Steiermark
03.11.2025 06:00

Die kalte Jahreszeit steht vor der Tür. In der Steiermark gibt es auch heuer den Heizkostenzuschuss. Die Zugangsregeln dafür wurden allerdings verschärft – und die Tücke liegt in manchem Detail.

Seit dem Jahr 2022, als die Energiepreise durch die Decke schossen, beträgt der Heizkostenzuschuss des Landes einmalig 340 Euro – so auch heuer. Und doch ist einiges neu: Anspruchsberechtigt sind nur noch Österreicher und Bürger aus EU-Ländern. Keinen Zuschuss gibt es mehr für Menschen aus sogenannten Drittstaaten (Ausnahmen: Island, Liechtenstein, Norwegen). 

Die Anspruchsberechtigten müssen zudem seit mindestens fünf Jahren durchgehend ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben. Stichtag ist der 1. September – an diesem müssen sie auch schon an der Adresse wohnen, für die nun der Heizkostenzuschuss beantragt wird. Und das kann im Einzelfall zum Problem werden: Wer nach dem 1. September umgezogen ist, verliert den Anspruch. Auch Mitbewohner, die für die Ermittlung der Fördergrenzen relevant sind, müssen am Stichtag schon an der Adresse gemeldet gewesen sein.

Daten

  • Im Vorjahr gab es mehr als 23.300 Anträge auf Heizkostenzuschuss. Die Ausgaben beliefen sich auf 8,98 Millionen Euro.
  • Die Einkommensgrenze beträgt bei einer Person 1661 Euro, bei einem Zwei-Personen-Haushalt 2492 Euro, dazu kommen zusätzlich 498 Euro für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Für die Berechnung wird das gesamte Jahresnettoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) durch zwölf geteilt. 
  • Der Heizkostenzuschuss kann bis 28. Februar 2026 beantragt werden. 

KPÖ-Kritik wird von FPÖ-Landesrat zurückgewiesen
Daran stößt sich der KPÖ-Landtagsabgeordnete Alexander Melinz: „Wenn also beispielsweise jemand nach dem 1. September mit seiner Partnerin zusammenzieht, fallen diese Haushalte um den Zuschuss um.“ Sogar neugeborene Babys könnten eine Rolle spielen, da für diese ja Familienbeihilfe bezogen wird. 

Zitat Icon

Der Heizkostenzuschuss wurde verkompliziert, man hat unnötige bürokratische Hürden eingezogen. 

Alexander Melinz (KPÖ)

Im Büro von Soziallandesrat Hannes Amesbauer bezeichnet man diese Kritik als „nicht korrekt“ und verweist darauf, dass es eine Stichtagsregelung schon vor mehr als zehn Jahren gab. Auch damals mussten Mitbewohner am Stichtag (damals 1. Oktober) an der Adresse gemeldet sein. Es sei also in dieser Hinsicht nichts verkompliziert worden. Allerdings: Im Vorjahr mussten Mitbewohner erst am Tag der tatsächlichen Antragsstellung an der Adresse gemeldet sein – ein kleiner, aber mitunter entscheidender Unterschied.

Heuer kein Online-Antrag möglich
Ausgesetzt wurde heuer übrigens die erst im Vorjahr eingeführte Möglichkeit eines Online-Antrags. Die Gemeinden meldeten hier erhebliche Probleme, allein in Graz musste ein Großteil der Online-Anträge händisch nachbearbeitet werden. Das Eingabeformular soll daher überarbeitet werden. In diesem Winter muss man für den Antrag aufs Gemeindeamt. 

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